Erbschaftsteuerreform: Schwieriger als gedacht

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Trotz des vorliegenden Gesetzesentwurfs ist derzeit nicht absehbar, wie genau die künftige Erbschaftsteuer für Firmenerben aussehen wird. Sicher ist: Die Vorteile für Land- und Forstwirte bleiben erhalten.

Das prägende Steuerthema ist zurzeit die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Reform des Erbschaftsteuerrechts bis zum 30. Juni 2016. Wie bereits berichtet müssen die Verschonungsregelungen für Betriebe in Teilen grundsätzlich überarbeitet werden, was heftige Diskussionen innerhalb der politischen Landschaft ausgelöst hat. Obwohl die Bundesregierung zwischenzeitlich einen Gesetzentwurf herausgegeben hat, ist nicht zu beurteilen, ob sich dieser durchsetzen wird.

Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sollten sich davon aber nicht verunsichern lassen, denn die Reform betrifft in erster Linie Gewerbebetriebe und hier wiederum Großunternehmen. Ein wesentlicher Vorteil der heutigen Erbschaftsbesteuerung der Höfe ist die günstige Bewertung – und die wird definitiv nicht Gegenstand des Reformgesetzes sein. Außerdem sieht der Reformentwurf weiterhin die Möglichkeit vor, begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen ganz zu verschonen. Insofern besteht kein Handlungsbedarf für vorgezogene Hofübergaben.

Lohnsumme auch künftig nicht relevant

Um die Verschonungsregelungen zu rechtfertigen, sehen Behaltefristen von fünf oder sieben Jahren vor, dass Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang zu erhalten sind (Lohnsummenregelung). Hier sind in erster Linie Gewerbebetriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern betroffen, die bisher von der Lohnsummenregelung ausgenommen sind. Nach dem Gesetzentwurf soll die Regelung bereits auf Betriebe mit mehr als drei Mitarbeitern angewendet werden, allerdings erst ab zehn Mitarbeitern in vollem Umfang. Für Betriebe mit vier bis zehn Beschäftigten soll die über den Fortführungszeitraum von fünf bzw. sieben Jahren einzuhaltende Mindestlohnsumme von 400 auf 250 Prozent bzw. von 700 auf 500 Prozent abgesenkt werden. In der Land- und Forstwirtschaft gelten nach derzeitiger Rechtslage insbesondere Saisonarbeitskräfte und Leiharbeiter nicht als maßgebliche Arbeitnehmer.

Nur ganzjährig Beschäftigte werden eingerechnet, sodass für die große Masse der Höfe eine Lohnsummenregelung auch weiterhin nicht greift. Ein weiterer Aspekt wird die Reduzierung der Mitbegünstigung von schädlichem Vermögen in Form des sogenannten Verwaltungsvermögens sein. Auch das ist für die Erbschaftsbesteuerung landwirtschaftlicher Betriebe ohne Belang, da sie ohnehin von dieser Regelung nicht profitierten. Nach den bestehenden erbschaftsteuerlichen Regelungen ist nur das bewertungsrechtliche land- und forstwirtschaftliche Vermögen begünstigt, also all die Wirtschaftsgüter, die nachhaltig tatsächlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Vermietete Wohnungen, zu gewerblichen Zwecken genutzte Immobilien und andere außerlandwirtschaftlich verwendete Wirtschaftsgüter sind auch nach heutigem Recht bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt.

Fazit

Egal, was die Erbschaftsteuerreform konkret bringt, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden nach heutiger Sicht unverändert davon nicht betroffen sein. Es besteht kein Handlungsbedarf, überstürzt Vermögen auf die nachfolgende Generation zu übertragen. Ohnehin sollte niemals aus rein steuerlichen Gründen heraus eine Übergabe erfolgen, ohne vorher sichergestellt zu haben, dass die übrigen, außersteuerlichen Aspekte geklärt sind. Sprechen Sie dennoch im Zweifel Ihren steuerlichen Berater an, wenn Sie zu dem Thema weitergehende Fragen haben.