Schenkungsteuer: Schaukeln statt zahlen

5 min.

Wenn die Freibeträge nicht ausreichen, sind die Güterstands- oder die Familienheimschaukel geeignete Mittel, um Vermögen steueroptimiert zu übertragen.

Wenn es darum geht, Schenkungsteuern in der Familie zu sparen, sucht man gern nach Möglichkeiten, den Fiskus außen vor zu lassen. Haben die Eltern Vermögen in Form von privaten Immobilien oder Geld, müssen die persönlichen Freibeträge von 400.000 Euro bei der Übertragung auf Kinder herhalten. Verfügen Vater und Mutter über entsprechendes Vermögen, können die Freibeträge für die Kinder doppelt verwendet werden, einmal für die Schenkungen vom Vater und einmal von der Mutter. Bei zwei Kindern wird dann aus einen steuerfrei übertragbaren Vermögen von 800.000 Euro ein solches von 1,6 Millionen Euro.

Steuerschonende Übertragung schenkungsteuerpflichtiger Vermögen

Wird der persönliche Freibetrag von 500.000 Euro bei der Schenkung von Vermögen zwischen Ehegatten überschritten, fallen Steuern an. Zudem fällt auch bei der Übertragung auf Kinder Erbschaft- oder Schenkungsteuer an, wenn deren Freibeträge von 400.000 Euro aufgebraucht sind.

Zehn-Jahre-Turnus für Erbschaftsteuerfreibeträge nutzen

Als einfachstes Gestaltungsmittel bietet es sich natürlich an, den zehnjährigen Turnus der Erbschaftsteuerfreibeträge in Anspruch zu nehmen. Wartet man also gezielt mit den Schenkungen ab, bis die Freibeträge nach zehn Jahren wieder ungekürzt zur Verfügung stehen, kann man in Höhe der Freibeträge wiederum Vermögen ohne Steuerbelastung übertragen. Was ist aber, wenn das Risiko besteht, dass die zeitlichen Abstände nicht mehr eingehalten werden können? Verschärfen kann sich diese Situation dadurch, dass nur einer der beiden Ehegatten vermögend ist. Die Möglichkeit, dass beide Ehegatten Vermögen auf ihre Kinder übertragen und sich die Freibeträge verdoppeln, entfällt hier. Hier wäre es günstig, wenn beide Ehegatten über ausreichendes Vermögen verfügen, um den Fiskus leer ausgehen zu lassen. Bei Landwirten, die nicht im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet sind, kann es sein, dass nur der Betriebsinhaber die Freibeträge nutzt. Wie kann man nun aber das Vermögen verteilen, ohne dass dadurch bereits Schenkungsteuern ausgelöst werden? Unter bestimmten Voraussetzungen kann Vermögen zunächst steuerfrei auf den anderen, nicht so vermögenden Ehegatten übertragen werden.

Die Güterstandsschaukel

Möglich ist die sogenannte Güterstandsschaukel. Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, erwerben für den Fall der Beendigung der Ehe, entweder durch Tod, Scheidung oder vertragliche Vereinbarung, einen sogenannten Zugewinnausgleichsanspruch. Insbesondere der unvermögende Ehegatte erhält als Zugewinn die Hälfte des Vermögenszuwachses seines vermögenden Partners. In Höhe dieses Zugewinnausgleiches gewährt das Erbschaftsteuergesetz eine Steuerbefreiung, sodass der tatsächliche Ausgleich des Zugewinns keine Steuern nach sich zieht. Während im Erbfall der Zugewinnausgleich regelmäßig pauschal nach der erbrechtlichen Regelung mit einem Viertel des Nachlasses steuerfrei bleibt, kann auch zu Lebzeiten dieser Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Hierzu muss man sich nicht scheiden lassen. Es reicht aus, wenn die Ehegatten vertraglich die Zugewinngemeinschaft abwählen und zur Gütertrennung übergehen. Der für diesen Fall tatsächlich errechnete Zugewinnausgleichsanspruch kann sodann von den Ehegatten ausgeglichen werden und löst keine Schenkungsteuerbelastung aus. Durch diesen Vorgang wird Vermögen steuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen, der dieses dann beispielsweise als eigenes Vermögen unter Nutzung der zusätzlichen Freibeträge auf die Kinder übertragen kann. Als Güterstandsschaukel wird der Vorgang deshalb bezeichnet, weil es zulässig ist, nach Vollzug des Zugewinnausgleichsanspruchs die Gütertrennung abzuwählen und wieder zum gesetzlichen Güterstand zurückzukehren. Die Güterstandsschaukel dient also dazu, sowohl Vermögen steuerfrei auf den anderen Ehegatten zu übertragen als auch zu ermöglichen, dass dieser seinerseits Vermögen auf die Kinder oder Enkelkinder unter Ausnutzung zusätzlicher Freibeträge durchführt.

Die Familienheimschaukel

Eine weitere Möglichkeit, Steuern zu sparen und das Vermögen entsprechend zu ordnen, besteht mit der sogenannten Familienheimschaukel. Das Gesetz sieht eine Erbschaftsteuerbefreiung für den Fall vor, dass ein Ehegatte das Familienwohnheim auf den anderen Ehegatten überträgt. Diese Steuerbefreiung, die an keine weiteren Voraussetzungen, auch keine Verbleibensvoraussetzungen für das Familienwohnheim, geknüpft ist, erfordert nur, dass das gemeinsam von der Familie bewohnte Heim Eigentum des anderen Ehegatten wird. Auch mit dieser Schaukel kann dem anderen Ehegatten Vermögen übertragen werden, das dieser später zum Beispiel für Vermögensübertragung auf die eigenen Kinder verwenden kann, um so zusätzliche Freibeträge in Anspruch nehmen zu dürfen. Denkbar ist auch, dass der vermögende Ehegatte später das Haus zurückkauft, sodass der andere Ehegatte jetzt Geldvermögen hat, das er entsprechend verwenden kann.

Fazit

Für die Übertragung von nichtbegünstigten Vermögen, sei es Bargeld oder Immobilien, stehen den Steuerpflichtigen die bekannten Freibeträge von 500.000 Euro zwischen Ehegatten und von 400.000 Euro für Kinder zur Verfügung. Durch geschickte Übertragung von Vermögen zwischen den Ehegatten besteht die Möglichkeit, zusätzliche Freibeträge in der Familie für die Übertragung auf Kinder zu nutzen, insbesondere wenn nicht bereits beide Ehegatten über ausreichend Vermögen hierfür verfügen. Mit den sogenannten Schaukeln bestehen Gestaltungen, um hier optimale Ausgangspositionen für die nachfolgenden Vermögensübertragungen und die Inanspruchnahme der Erbschaftsteuerfreibeträge zu erreichen.

 

 

Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!