Landverkäufe bei Reinvestitionen jetzt auch im EU-Ausland möglich
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Landverkäufe bei Reinvestitionen jetzt auch im EU-Ausland möglich

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Der Gesetzgeber hat die Privilegierung von Landverkäufen bei Reinvestitionen auch auf das EU-Ausland ausgedehnt – allerdings mit Einschränkungen.

Gerade bei Grundstücksverkäufen in der Land- und Forstwirtschaft können sie existenzentscheidend sein: ertragsteuerliche Privilegien. Zu den wichtigsten gehören die Möglichkeiten, die eine Reinvestition nach den Paragraphen 6b und 6c Einkommensteuergesetz bietet. Geht es doch darum, die oftmals hohen Gewinne aus Grundstücksverkäufen am Fiskus vorbeiführen zu können.

Gewinne steuerbegünstigt anlegen

Es empfiehlt sich, die Erlöse aus Grundstücksverkäufen begünstigt wieder anzulegen. Auf diese Gestaltungsmöglichkeit weist Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis in Niesky, hin: „Unternehmer, die bestimmte Vorhaben, wie etwa die Anschaffung von Land oder die Herstellung von Wirtschaftsgebäuden, anstreben, können damit oftmals erhebliche Ertragsteuerbelastungen vermeiden. Zudem können sie die Versteuerung der stillen Reserven auf Dauer oder über reduzierte Abschreibungen langfristig hinausschieben.“ Doch genau diesen Weg drohten ein Urteil des Finanzgerichts München und ein Klageverfahren bei der EU zu versperren. Zeitweise sah es so aus, als würde die günstige Regelung ganz abgeschafft, weil sie vorsah, dass die Steuerentlastung nur bei Reinvestitionen im Inland greift. Im vorliegenden Streitfall hatte ein Landwirt Grundstücke in Ungarn erworben und wollte seine Gewinne dorthin transferieren. Das Finanzgericht legte den Fall den höheren Instanzen vor. Um diese Gestaltungsmöglichkeit zu retten, sorgte der Gesetzgeber mit der neuen Regelung in Paragraph 6b Absatz 2a Einkommensteuergesetz dafür, dass Landverkäufe bei Reinvestitionen im EU-Ausland ebenfalls privilegiert werden. Das Gesetz gewährt allerdings nur eine Steuerstundung und gestattet keine begünstigte Verlagerung der stillen Reserven auf die Immobilien im Ausland.

Beantragt der Betriebsinhaber für die aufgedeckten stillen Reserven nun eine Stundung, so ist die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in fünf gleichen Teilbeträgen, die jährlich zu entrichten sind, abzuzahlen. Eine zusätzliche Verzinsung der Teilbeträge wird laut Gesetz nicht erhoben. Das Besondere an dieser Stundungsregelung: Für den Fall, dass tatsächlich keine entsprechende Investition in der EU stattfindet, sieht das Gesetz keine Sanktion vor. Aktuell hat das Bundesfinanzministerium die Anwendung dieser Vorschrift erläutert. Es bestätigte zudem, dass keinerlei Nachweise für eine geplante Investition in der EU gefordert werden.

Landwirte können auch auf anderem Weg eine Verteilung der Veräußerungsgewinne auf fünf Jahre erreichen. Dazu ist eine Rücklage zu bilden und diese ohne Reinvestition gleichmäßig über vier Wirtschaftsjahre aufzulösen. Falls ein Landwirt erklärt, die Gewinne im Inland zu investieren, dies jedoch unterlässt, wird er mit einem sechsprozentigen Gewinnzuschlag pro Wirtschaftsjahr bestraft. Im Vergleich zur Stundungsregelung ist dies allerdings nachteilig, besonders wenn der Landwirt über all die Jahre hinweg der gleichen Steuerprogression unterliegt.

Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis in Niesky

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