Reinvestition ist keine Einbahnstraße mehr

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Die Reinvestitionsvorschriften der Paragraphen 6b und 6c Einkommensteuergesetz finden gerade im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sehr häufig Anwendung. Über die Reinvestitionsvorschrift kann die Steuerpflicht für stille Reserven vermieden werden, indem diese steuerneutral auf entsprechende Reinvestitionsgüter übertragen werden. Nach dem Gesetz ist das wegen der Gewerbesteuerproblematik nur so möglich, dass landwirtschaftliche Veräußerungsgewinne entweder in die Land- und Forstwirtschaft oder in Gewerbebetriebe übertragen werden. Eine Übertragung stiller Reserven in der umgekehrten Richtung, nämlich von einem Gewerbebetrieb in die Land- und Forstwirtschaft, schließt das Gesetz aus. Begründet wird das damit, dass auf diese Weise auch gewerbesteuerpflichtige stille Reserven auf landwirtschaftliche Betriebe verlagert werden, die ihrerseits keine Gewerbesteuer bezahlen.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Einbahnregelung aufgeweicht. Es ist nicht grundsätzlich so, dass Gewinne aus der Veräußerung von gewerblichen Grundstücken und Gebäuden keinesfalls auf land- und forstwirtschaftliche Reinvestitionen übertragen werden dürfen. Nur dann, wenn die Veräußerungsgewinne im Gewerbebetrieb auch tatsächlich gewerbesteuerpflichtig sind, greift diese Regelung. Sind aber die Veräußerungsgewinne im Gewerbebetrieb von der Gewerbesteuer befreit, weil sie beispielsweise anlässlich der Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs anfallen, so dürfen die hier aufgedeckten stillen Reserven nach dem Richterspruch sehr wohl auf Investitionen in der Landwirtschaft übertragen werden. Damit ist der Weg eröffnet, gewerbliche Grundstücksgewinne auch in der Landwirtschaft zu reinvestieren. Gerade der Strukturwandel in der Land- und Forstwirtschaft und die zusätzlichen Einnahmequellen führen vermehrt zu Gewerbebetrieben in der Hand von Landwirten – ihnen wird die Regelung des BFH Freude bereiten.

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