Gemeinsame Agrarpolitik – Reform 2015: Prämie für Junglandwirte

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Junglandwirte können laut Reform der GAP ab 2015 eine Förderung in Form von Direktzahlungen beantragen. Um in deren Genuss zu kommen, gilt es allerdings, einige Voraussetzungen zu erfüllen.

Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union sieht für 2015 eine weitere Förderung der Landwirte und der ländlichen Regionen vor. Mit der Mehrfachantragstellung kann neben der Basisprämie, der Greeningprämie und der Umverteilungsprämie auch die sogenannte Junglandwirteprämie beantragt werden. Hier geht es unter Umständen um viel Geld: bis zu knapp 20.000 Euro in fünf Jahren als Direktzahlungen. Doch welches sind die Anspruchsvoraussetzungen bei Gesellschaften und was gilt es zu beachten?

Als Junglandwirte (JLW) gelten natürliche Personen, die

  • sich erstmalig in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder sich fünf Jahre vor der erstmaligen Beantragung als Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen haben und
  • im Jahr der erstmaligen Beantragung nicht älter als 40 Jahre sind.

Grundsätzlich kann nicht nur eine natürliche, sondern auch eine juristische Person (GmbH) oder ein Zusammenschluss von natürlichen Personen, zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einen Antrag auf Zahlung der Junglandwirteprämie stellen.

Folgende Voraussetzungen sind dabei zu erfüllen:

  • Der Betriebsinhaber hat ein Anrecht auf die Basisprämie und die damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsansprüche aktiviert.
  • Der Junglandwirt kontrolliert den Betrieb mindestens über den Zeitraum der Antragstellung als Betriebsleiter wirksam und langfristig in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken.
  • Sind am Vermögen der Gesellschaft oder der Betriebsführung mehrere natürliche Personen beteiligt, die nicht Junglandwirte sind, muss der JLW allein oder mit anderen gemeinschaftlich die Kontrolle ausüben.
  • Im Jahr der erstmaligen Beantragung darf der JLW nicht älter als 40 Jahre sein.

Was bedeutet das in der Praxis?

Im Gesellschaftsvertrag muss der Junglandwirt entweder über die Kapitalmehrheit verfügen, oder es sind ihm Vetorechte für die wesentlichen betrieblichen Entscheidungen eingeräumt. Der Junglandwirt muss außerdem sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer in der Gesellschaft/Personenvereinigung sein. Falls weitere Personen zur Geschäftsführung befugt sind, bei denen es sich nicht um Junglandwirte handelt, ist sicherzustellen, dass diese ohne Einwilligung des JLW keine weitreichenden betrieblichen Entscheidungen vornehmen können. Zu denken ist hierbei an die Beschränkung von Rechtsgeschäften über eine bestimmte finanzielle Höhe hinaus. Die Agrarverwaltung spricht hier von einer maximalen Obergrenze von 10.000 Euro.

Was ist nicht zulässig?

Ein Betriebsleiter, der zwar jünger ist als 40 Jahre, aber bereits vor 2010 als Betriebsleiter niedergelassen war und deshalb nicht mehr als Junglandwirt im Sinne der GAP 2015 gilt, kann allein durch eine Gesellschaftsgründung, zum Beispiel mit seiner Ehefrau, für seine Person nicht wieder den Status „Junglandwirt“ reaktivieren. Der Anspruch auf die Junglandwirteprämie wäre in diesem Fall gegebenenfalls nur möglich, wenn in dieser Gesellschaft eine Person beteiligt ist, zum Beispiel die Ehefrau, die bezüglich Alter, Betriebsleiter- und Niederlassungsstatus die Voraussetzungen erfüllt.

Bewirtschaftet ein Junglandwirt mehrere Betriebe – auch in verschiedenen Bundesländern – als Einzelunternehmen, erhält er nur für einen Betrieb die Junglandwirteförderung. Ebenfalls nur die einfache Förderung erhält ein Junglandwirt, der mehrere Betriebe – auch in verschiedenen Bundesländern – in verschiedenen Rechtsformen (Einzelunternehmen, GbR, GmbH etc.) bewirtschaftet. Hier gilt die Junglandwirteprämie für den Betrieb, auf dem er sich erstmals niedergelassen hat.

Insgesamt ist zu empfehlen, keine Schnellschüsse zu unternehmen. Der Erhalt von Zahlungen aus der Junglandwirteförderung ist das eine, ob die gegebenenfalls damit in Zusammenhang stehende Neugründung einer Gesellschaft oder die Änderung von bestehenden Gesellschaftsverträgen im Sinne der Beteiligten ist, ist die Kehrseite der Medaille. Hier gilt es abzuwägen.

In jedem Fall sollte vorab die Abstimmung mit dem zuständigen Amt für Landwirtschaft gesucht werden, denn dieses entscheidet schlussendlich darüber, ob die Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag die Anspruchsvoraussetzungen für die Junglandwirteprämie erfüllen.

 

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