Pauschalierende Landwirte dürfen keine Vorsteuer ziehen

Pauschalierende Landwirte dürfen keine Vorsteuer ziehen

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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass „Vorschaltmodelle“ zur Optimierung der Umsatzsteuer bei pauschalierenden Landwirten nicht rechtmäßig sind.

Sachverhalt und Hintergrund

Geklagt hatte ein Landwirt, der zusammen mit seiner Ehefrau in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Landwirtschaft betreibt. Die landwirtschaftliche GbR wandte die Umsatzsteuerpauschalierung an. Danach berechnen Landwirte in der Regel 10,7 Prozent Umsatzsteuer und müssen diese nicht an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug ist der Landwirt aber auch nicht zum Abzug der Vorsteuern aus eingehenden Leistungen berechtigt. Die 10,7 Prozent dienen ihm also als pauschaler Vorsteuerabzug.

Gerade bei großen Investitionen erweist sich dieser pauschale Vorsteuerabzug aber oftmals als nachteilig für die Landwirte. Deshalb wenden sie entweder die Regelbesteuerung an oder lagern große Investitionen aus. So verhielt es sich auch in diesem Fall. Der Landwirt lagerte den Bau eines neuen Laufstalls auf sich selbst aus und verpachtete den Laufstall später umsatzsteuerpflichtig an seine landwirtschaftliche GbR. Dies ermöglichte ihm den Vorsteuerabzug aus den eingegangenen Bauleistungen.

Entscheidung

Wichtig ist, ob der Empfänger der Leistung (pauschalierender Landwirt) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies sahen die Richter des Bundesfinanzhofs im Falle des pauschalierenden Landwirts nicht als erwiesen an (Urteil vom 01.03.2018, Aktenzeichen V R 35/17). Landwirte, die ihre Umsätze pauschalieren, führen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab und können so für Eingangsleistungen (wie  Maschinen oder Miete) auch keine Vorsteuer ziehen. Der Vermietende darf deshalb nicht auf die Steuerbefreiung verzichten und kann folglich die Vorsteuer nicht ziehen.

Hinweis

„Bisher war eine solche Auslagerung mit dem Ziel der Sicherstellung des Vorsteuerabzugs möglich. Durch dieses Urteil sind solche Gestaltungen jedoch fragwürdig“, sagt Anton Filser, Steuerberater bei Ecovis in Ingolstadt. Ob und wann es in der Praxis tatsächlich zu Nachteilen für pauschalierende Landwirte und ihre Angehörigen kommt, hängt nun von der Reaktion der Finanzbehörden auf dieses Urteil ab.

Anton Filser, Steuerberater bei Ecovis in Ingolstadt

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