Nichtlandwirte haben beim Grundstücksverkauf das Nachsehen

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Das OLG Hamm (Az. 10 W 57/16) musste über die Wirksamkeit eines Kaufvertrages entscheiden, mit dem landwirtschaftliche Flächen an Nichtlandwirte verkauft werden sollten.

Sachverhalt

Bei der Insolvenz eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wurde ein Grundstück aus der Insolvenzmasse heraus an zwei Nichtlandwirte verkauft. Die Vertragspartner beabsichtigen, ein Pilotprojekt zu starten und die Flächen in ein Unternehmen zur gesunden Lebensmittelproduktion einzubringen. Im Lauf des Gerichtsverfahrens änderte sich das Konzept: es sollte eine Schnellwuchsplantage – eine Kurzumtriebsplantage (KUP) – zur Energieholzgewinnung entstehen.

Die Flächen waren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an einen anderen Landwirt verpachtet, der sie landwirtschaftlich nutzte. In der Folgezeit erklärte sich dieser Landwirt dazu bereit, die Fläche zum vereinbarten Kaufpreis als Eigenland für seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu erwerben.

Die zur Prüfung des Kaufvertrages nach dem Grundstücksverkehrsgesetz angewiesenen Behörden entschieden auf Empfehlung der Siedlungsbehörde, dass hier die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz zu Gunsten des erwerbswilligen Landwirts zum Zuge kommt.

Die Käufer wandten sich im darauf folgenden Gerichtsverfahren gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts, da die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung ihres Kaufvertrages mangels wirksam ausgeübten Vorkaufsrechts als erteilt zu gelten habe.

Entscheidung

Das Gericht stellte fest, dass diese grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erteilt wurde und auch nicht erteilt werden kann. Die Genehmigung des Kaufvertrages der Nichtlandwirte wurde zu Recht versagt, da das Siedlungsunternehmen in dem zwischengeschalteten Verfahren das Vorkaufsrecht zu Gunsten des Landwirts ausgeübt hat. In diesem Verfahren würde es zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden kommen, die dem Prinzip des Grundstücksverkehrsgesetzes widersprechen würde.

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