Mindestlohn: Kleines Zuckerl aus Berlin

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Seit rund einem Jahr gilt der viel diskutierte Mindestlohn. Seine bürokratischen Begleiterscheinungen hat der Gesetzgeber inzwischen etwas abgemildert. Positiv für die Landwirtschaft: die gelockerten Aufzeichnungspflichten für mitarbeitende Familienmitglieder.

Wer schreibt, der bleibt – sagt eine alte Redensart. Und so ähnlich müssen auch die Initiatoren des Mindestlohns gedacht haben, als sie den Unternehmen mit dem neuen Gesetz umfangreiche Dokumentationspflichten auferlegten. Erst im Lauf des Sommers reagierte das Bundesarbeitsministerium auf die Kritik aus der Wirtschaft und ließ kleinere Erleichterungen zu. Die jedoch in der Land- und Forstwirtschaft nur teilweise anzuwenden sind.

Mit der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) vom 29. Juli 2015 wurde eine Entgeltgrenze eingeführt, bei deren Überschreiten die Aufzeichnungspflichten entfallen. Sie gilt für Arbeitnehmer, die regelmäßig mehr als 2.958 Euro monatlich brutto erhalten, und für Arbeitnehmer, die innerhalb der vergangenen zwölf Monate immer mehr als 2.000 Euro im Monat brutto verdient haben. Die Erleichterungen gelten jedoch nur für das MiLoG und nicht für Branchen, die unter das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) fallen wie Arbeitgeber in der Land- und Forstwirtschaft. Sie profitieren von der Lockerung erst ab 1. Januar 2018.

Wenn die Familie mitarbeitet

Wovon Landwirte allerdings schon jetzt etwas haben, sind die Erleichterungen bei im Betrieb tätigen Familienangehörigen. Mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers sind laut MiLoG und AentG von der Aufzeichnungspflicht befreit. Das gilt auch, wenn es sich nur um einen Minijob handelt. Andere Familienangehörige wie Onkel, Großeltern oder Enkel sind dagegen nicht von den Aufzeichnungspflichten befreit. Probleme ergeben sich auch dann, wenn der Betrieb in Form einer GmbH, GmbH & Co. KG oder KG geführt wird. Arbeiten die Familienmitglieder eines Kommanditisten oder eines nicht vertretungsberechtigten Gesellschafters im Betrieb mit, bleibt die Aufzeichnungspflicht. Objektive Abgrenzungskriterien, wann ein mindestlohnpflichtiges Arbeitsverhältnis oder eine familienhafte Mithilfe vorliegt, gibt es auch nach einem Jahr Mindestlohnregelung nicht. Als Anhaltspunkt kann dienen, dass bei nur gelegentlicher Mitarbeit, die nicht auf Erwerb ausgerichtet ist und mit nicht mehr als 363 Euro (West) bzw. 312 Euro (Ost) vergütet wird, die Mindestlohnregelung nicht anzuwenden ist. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Bayern hat in den vergangenen Wochen den Fragebogen zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht verschickt. Die Betriebsleiter sollten diesen wohlüberlegt ausfüllen und im Zweifel Beratung einholen. 

Zum Stichtag prüfen

Ab 1. Januar 2016 erhöht sich der Branchenmindestlohn in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau auf 8 Euro pro Stunde im Westen und 7,90 Euro pro Stunde im Osten. Prüfen Sie also zum Jahreswechsel, ob in den Arbeitsverträgen die entsprechenden Mindestlöhne berücksichtigt sind. Die Löhne und Gehälter müssen an die neuen Lohnuntergrenzen angepasst werden, um keinen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz zu begehen.

Stichwort: Aufzeichnungspflicht

Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags festgehalten werden. Die Aufzeichnungen sind dann für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren. Es gibt seitens des Gesetzgebers keine Vorgaben, wie die Dokumentation der Arbeitszeit zu erstellen ist. Sie kann in Papierform, elektronisch mithilfe von Excel oder auch über elektronische Zeiterfassungssysteme erfolgen.

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