Mindestlohn ab 2018: Was müssen Arbeitgeber bis dahin beachten?

2 min.

Ab dem 01.01.2018 gilt auch in der Landwirt-und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro. Was Sie als Arbeitgeber in der Übergangsphase berücksichtigen müssen, erfahren Sie hier.

Kurzfristige Erhöhung vor endgültiger branchenunabhängiger Anpassung

Der seit 01.01.2017 geltende tarifvertragliche Mindestlohn in Höhe von 8,60 Euro brutto je Stunde, erhöht sich ab 01.11.2017 zum letzten Mal – dann allerdings nur für die Monate November und Dezember 2017 auf 9,10 Euro brutto je Stunde.

Ab dem 01.01.2018 fallen dann sämtliche Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus unter den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von aktuell 8,84 Euro brutto je Stunde.

Arbeitsverträge dringend anpassen

Diese Lohnsteigerung im Tarifvertrag gilt nur für November und Dezember 2017. Da ab 01.01.2018 der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro brutto je Stunden zu zahlen ist, sollten Arbeitgeber schnell handeln. „Wir empfehlen, den jeweiligen Arbeitsverträgen eine klare Vereinbarung als Zusatzregelung beizufügen.  Sie müssen sich mit Ihrem Arbeitnehmer einig sein, dass ab dem 01.01.2018 der allgemeinverbindliche Mindestlohn gilt“, sagt Erich Drescher von Ecovis in Bayreuth. Somit schließt der Arbeitgeber aus, dass der Mitarbeiter die kurzfristige Lohnerhöhung als Angebot für eine dauerhafte konkludente Vertragsänderung betrachtet.

Praxishinweis

Rechtlich ist es nicht zulässig, eine Reduzierung des Lohns ohne vorherige arbeitsrechtliche Festlegung vorzunehmen. Der Arbeitgeber muss eine derartige Regelung also noch vor dem 01.11.2017  in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Ist dies nicht der Fall, besteht das Risiko, dass der erhöhte Lohn auch noch über den 31.12.2017 hinaus zu zahlen ist.

Sollten sich die Arbeitnehmer nicht bereit erklären, dass ab 01.01.2018 wieder der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro gilt, gibt es für den Arbeitgeber folgende Möglichkeit: Er könnte mit Verweis auf den Ausschluss der Nachwirkung des Tarifvertrags argumentieren, dass sich auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers der Mindestlohn ab 01.01.2018 von 9,10 Euro auf 8,84 Euro reduziert. . „Die saubere Lösung ist hingegen die schriftliche Vereinbarung.  Dann bestehen sicher keine Kollisionen mit vereinbarten Stundenlöhnen im Arbeitsvertrag“, sagt Ecovis–Experte Drescher.

Erich Drescher, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt bei Ecovis in Bayreuth

Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!