Mautpflicht gilt auch für Landwirte
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Mautpflicht gilt auch für Landwirte

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Die Mautpflicht gilt ab Juli 2018 auf allen Bundesstraßen. Von dieser Neuregelung sind auch Landwirte betroffen. Ab Januar 2019 steigt der Mautsatz.

Das sagt das Gesetz

Die Mautpflicht ist im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) geregelt. Bisher galt die Maut auf Bundesautobahnen und ausgewählten, autobahnähnlichen Bundestraßen und damit auf einer Gesamtlänge von etwa 15.000 Kilometern durch ganz Deutschland. Mit der Neuregelung des BFStrMG, die am 01.07.2018 in Kraft tritt, sind nun aber nicht mehr nur die Bundesautobahnen und ausgewählte Bundesstraßen, sondern alle Bundesstraßen in Deutschland mautpflichtig. Damit werden in Zukunft insgesamt 50.000 Straßenkilometer in Deutschland mautpflichtig sein.

Das gilt für Landwirte

Das BFStrMG sieht eine grundsätzliche Mautpflicht für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen vor, jedoch konnten landwirtschaftliche Verbände eine Ausnahmeregelung für landwirtschaftliche Gespanne erwirken. Diese beinhaltet eine Freistellung von der Maut, solange es sich um landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h handelt. „Damit unterliegen landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 oder 60 km/h ab Juli 2018 der Mautpflicht auf Bundesstraßen“, sagt Oliver Braun, Steuerberater bei Ecovis in Grafing.

Der Bundesrat verlangt nun aber Ausnahmen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Oliver Braun, Steuerberater bei Ecovis in Grafing

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