LuF Gewinnermittlung nach §13a: Merkblatt über besondere, laufend zu führende Verzeichnisse

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Landwirtschaftliche Betriebe, die ihren Gewinn nach §13a Abs.7 Satz 3 EStG ermitteln, müssen ein besonderes Verzeichnis für Sondergewinne und bestimmte Wirtschaftsgüter führen. Das ist wichtig, wenn in der Zukunft ein Wirtschaftsgut verkauft werden soll. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat ein Merkblatt veröffentlich, das die Anforderungen an das Verzeichnis gut erklärt.

Erstmalig für die Wirtschaftsjahre ab 2016, werden zusätzliche Sondergewinne bei der 13a-Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Dieses Verzeichnis dient dazu, die historischen Anschaffungs- und Herstellkosten bestimmter Wirtschaftsgüter festzuhalten, welche erst bei Veräußerung und damit ggfs. Jahrzehnte später einkommensteuerlich berücksichtigt werden. Dieses Merkblatt bietet einen Überblick über die ordnungsgemäße Führung eines solchen Verzeichnisses.

Link:

http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Zielgruppen/Land-_und_Forstwirte/2017_05_Merkblatt_zu_den_besonderen_laufend_zu_fuehrenden_Verzeichnissen.pdf

Monika Huber, Steuerberaterin bei Ecovis in Erding

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