Lassen sich Fahrtkosten zu den Waldflächen in voller Höhe abziehen?

Lassen sich Fahrtkosten zu den Waldflächen in voller Höhe abziehen?

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Welche Kosten darf ein Waldbesitzer für die Fahrt zu seinem weit entfernten Wald geltend machen, wenn er ihn nur einmal im Jahr aufsucht? Darüber entschied das Finanzgericht Sachsen-Anhalt.

Welche Fahrtkosten lassen sich normalerweise abziehen?

Für die Fahrt zur Betriebsstätte dürfen Unternehmer pro Entfernungskilometer pauschal 0,30 Euro Fahrtkosten von den Einkünften abziehen. Das gilt ebenso für Arbeitnehmer. Für eine Auswärtstätigkeit bekommen sie die Fahrtkosten für die gesamte gefahrene Strecke, also für Hin- und Rückfahrt in voller Höhe. Zusätzlich gibt es noch eine Verpflegungsmehraufwand-Pauschale dazu, wenn sie mehr als acht Stunden unterwegs sind.

Der Fall: Die Fahrt zum weit entfernten Wald

Der Beteiligte einer GbR mit Waldflächen wollte die Fahrt zum Wald als Auswärtstätigkeit in der Gewinnermittlung ansetzten. Der Wald war vom Sitz der GbR weit entfernt. Das Finanzamt gewährte die Fahrtkosten jedoch nicht in voller Höhe für Hin- und Rückfahrt, sondern nur mit dem pauschalen Betrag für die einfache Entfernung. Laut Finanzamt war der Wald die Betriebsstätte der GbR.

So urteilten die Richter

Die Richter des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt entschieden, dass der Beteiligte der GbR die Fahrtkosten in voller Höhe nach Reisekostengrundsätzen ansetzen konnte – somit also für Hin- und Rückfahrt. Er durfte auch den Verpflegungsmehraufwand geltend machen, da er für die Reise zu dem Waldgebiet länger als acht Stunden vom eigentlichen Sitz der GbR abwesend war (Urteil vom 26.10.2017, Az. 6 K 604/15).

Die Richter waren der Auffassung, dass die Waldflächen keine Betriebsstätte sind, da sich dort keine betriebliche Einrichtung befand, die sich mit einem Betriebssitz vergleichen ließe. Somit stellte die Fahrt zu den Waldflächen eine Auswärtstätigkeit dar.

Das bedeutet das Urteil für Sie

Für die Berechnung der zurückgelegten Entfernungskilometer ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. „Ist eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger, dürfen Sie allerdings die längere und verkehrsgünstigere Strecke ansetzen“, sagt Ecovis-Steuerberater Markus Böhm, „das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie eine Strecke auf der Autobahn mit mehr Kilometern, aber trotzdem in kürzerer Zeit fahren können.“

Markus Böhm, Steuerberater bei Ecovis in Bayreuth

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