Keine Steuer bei Übernahmevermächtnis

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Die Finanzverwaltung sucht verstärkt nach Steuereinnahmen. Im Grundstücksbereich hinterfragt sie darum, ob in Erbregelungen steuerpflichtige Spekulationsgeschäfte verborgen sind. Zumindest im folgenden Fall wurde der Fiskus jetzt abgestraft. Die Mutter verstarb und hinterließ ihren beiden Töchtern Grundbesitz. Im Testament regelte die Mutter noch, dass die eine Tochter das Recht zur Übernahme des Grundbesitzes habe, und der Schwester hierfür 25 Prozent des Verkehrswerts zahlen solle. Daraufhin zahlte die Tochter an ihre Schwester 59.700 Euro und wurde damit alleinige Eigentümerin des Grundbesitzes. Zwei Jahre später veräußerte sie den gesamten Grundbesitz für 240.000 Euro. Das Finanzamt witterte darin einen Spekulationsgewinn und klagte Steuern ein. In erster Instanz bekam das Finanzamt noch recht, aber der Bundesfinanzhof strich die Steuerzahlung der Schwester. Er ist der Auffassung, dass das Grundstück nach dem Tod der Mutter weder der einen noch der anderen Schwester, sondern vielmehr beiden Töchtern als Erbengemeinschaft gehörte. Diese Erbengemeinschaft habe das Grundstück zu 75 Prozent unentgeltlich auf die veräußernde Tochter übertragen. Lediglich für die restlichen 25 Prozent liege ein entgeltlicher Erwerb vor, für den aber mangels Wertsteigerung kein Gewinn entstanden sei.

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