Keine Pflicht zur Nachrüstung von Güllebehältern

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Mit drei Urteilen vom 09.12.2016 entschied das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, dass Tierhaltungsbetriebe aufgrund des Tierhaltungserlasses nicht dazu verpflichtet sind, hinsichtlich des Immissionsschutzes effektivere Abdeckungen für ihre Güllebehälter nachzurüsten.

Hintergrund

Intensive Tierhaltungsbetriebe geraten häufig in die Kritik, wenn es um das Thema Immissionsschutz geht. Mit dem sogenannten Tierhaltungserlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Natur- und Verbraucherschutz vom 19.02.2013 wurde in Nordrhein-Westfalen eine Vorgabe geschaffen, wodurch Mastbetriebe dazu angehalten sind, durch gezielte Maßnahmen, beispielsweise den Einbau von Abluftreinigungssystemen oder emissionsmindernde Abdeckungen von Güllebehältern, eine Minderung des Luftschadstoffs Ammoniak zu erreichen. In den eingangs genannten Urteilsfällen wurden Landwirte verschiedener Landkreise in Nordrhein-Westfalen aufgrund dieser Thematik verklagt. Nach der bundesweit geltenden Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) aus dem Jahr 2002 gilt es für entsprechende Betriebe, einen Minderungsgrad von mind. 80 % der Emissionen an geruchsintensiven Stoffen und an Ammoniak zu erreichen. Die beklagten Betriebe sollten jedoch nach Meinung der Kläger einen Minderungsgrad von 85 % erreichen, da die Vorgaben der TA Luft nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen würden. Die Kläger forderten die Nachrüstung neuer Abdeckungen für die Güllebehälter der beklagten Betriebe.

Entscheidung

Das Verfahren gegen diese Betriebe wurde eingestellt und die Revision wurde nicht zugelassen. Die Vorgaben der TA Luft seien im Regelfall verbindlich, nur bei gesicherten Erkenntnisfortschritt in Wissenschaft und Technik dürfte davon abgewichen werden. Es ist Aufgabe des Bundes und nicht des Landes, die unionsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Emissionshöchstmengen für Ammoniak in Deutschland umzusetzen. Somit sind diese Betriebe also derzeit nicht verpflichtet, ihre Güllebehälter mit neuen Abdeckungen zu versehen!

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