Keine Betriebszerschlagung bei verbilligtem Hofverkauf

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Verpachtete land- und forstwirtschaftliche Betriebe führen so lange steuerverhaftetes Betriebsvermögen bis eine Betriebsaufgabeerklärung eingereicht wird. Daran hängt der Nachweis der Betriebsvermögenseigenschaft. In vielen Fällen werden so seit Jahrzehnten verpachtete Betriebe mit diesem Verpächterwahlrecht fortgeführt.

Der Bundesfinanzhof hat nun geurteilt, ob die Betriebsaufgabeerklärung und damit die Anwendung der Grundsätze der Betriebsverpachtungen im Ganzen auch dann noch erforderlich sind, wenn zwischenzeitlich eine Hofübergabe stattgefunden hat.

Bisherige Rechtslage

Klar war bislang nur, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dieses Verpächterwahlrecht und damit auch die Betriebsvermögenseigenschaft der Grundstücksflächen auf den Übernehmer übergehen. Wird ein Betrieb unter fremden Dritten veräußert, war auch stetige Rechtsprechung, dass dadurch alle stillen Reserven aufzulösen sind und der Erwerber eines verpachteten Betriebes damit kein Verpächterwahlrecht in Anspruch nehmen kann. Führt dieser keine Selbstbewirtschaftung des Betriebes durch, verpachtet er Privatvermögen. Zu klären war aber die Frage, was passiert, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb teilentgeltlich übertragen wird.

Fortführung des Verpächterwahlrechts

Aufgrund der bei der teilentgeltlichen Betriebsübertragung anzuwendenden Einheitstheorie sind Entgelte unter dem Kapitalkonto unbeachtlich. Überschreiten allerdings die Anschaffungskosten das Kapitalkonto, so ist nach dem Richterspruch dennoch mit der Übertragung des Betriebes auf die nachfolgende Generation auch die Fortführung des Verbraucherwahlrechts verbunden. Dieses entfällt nämlich nach Ansicht des BFH nur dann, wenn im Rahmen der Veräußerung alle stillen Reserven aufgelöst werden. Dies bedeutet zum Vorteil der Übergeber, dass es nur zur Aufdeckung der tatsächlich realisierten stillen Reserven führt, während es andererseits für Fälle aus der Vergangenheit bedeutet, dass trotz der teilentgeltlichen Hofübergabe immer noch das Verpächterwahlrecht besteht und die Flächen steuerverhaftet sind.

 

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