Kassennachschau bei elektronischen Kassensysteme nun schon früher geplant!

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Zum Jahreswechsel haben Bundesrat und Bundestag das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen angenommen. Die bisherigen Regelungen sind im Wesentlichen erhalten geblieben. Nur die Kassennachschau wird nun schon ab 01.01.2018 eingeführt.

Hintergrund

Aufgrund zahlreicher Missbrauchsfälle hat die Bundesregierung beschlossen, neue Vorgaben für elektronische Kassensysteme sowie für die Aufzeichnung von Barumsätzen festzulegen. Digitale Grundaufzeichnungen sollen unverändert festgehalten werden und somit mögliche Manipulationen verhindert werden. Die Aufzeichnungssysteme müssen ab 2020 durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung ergänzt werden, wodurch das Löschen von Umsätzen unmöglich gemacht wird.

Wichtigste Änderung

Ab 01.01.2018 soll das Instrument der unangemeldeten Kassennachschau eingeführt werden. Zunächst war dieser Schritt erst ab 01.01.2020 geplant, nun jedoch entschied man sich für eine frühere Umsetzung.

Praxishinweis

Spätestens ab diesem Zeitraum sollte also eine Kassensturzfähigkeit gegeben sein. Im Rahmen der laufenden Buchhaltung sollte bereits darauf geachtet werden, dass formell ordnungsgemäße Kassenaufzeichnungen gemacht werden bzw. wurden. Es ist sehr wahrscheinlich, dass bei Kassennachschauen auch Vormonate aus 2017 geprüft werden. Reden Sie daher mit Ihrem Steuerberater, wenn Sie Fragen zur Korrektheit Ihrer Aufzeichnungen haben!

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