Kassen sind auch ohne tägliche Zählung ordnungsgemäß

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Kassen müssen unter Umständen nicht jeden Tag gezählt werden, um ordnungsgemäß zu sein. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das erleichtert Landwirten mit Blumenfeldern oder Milchautomaten das Leben.

Möchte man Konflikte mit den Finanzbehörden vermeiden, dann ist eine ordnungsgemäß geführte Kasse unabdingbar. Wird die Kasse einmal beanstandet, dürfen Finanzbeamte eigenhändig den Gewinn des Steuerpflichtigen höher schätzen als er sich aus der Buchführung ergibt. Grund dafür ist, dass bei einer nicht ordnungsgemäß geführten Kasse der Verdacht besteht, dass sie manipuliert ist und dem Finanzamt Gewinne vorenthalten werden.

Mit dem Thema ordnungsgemäße Kassenführung beschäftigte sich nun der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 20.03.2017 (X R 11/16). Dabei ging er konkret auf die Kassensturzfähigkeit ein. Demnach muss nach Öffnung der Kasse und vor Einbezahlung des Barbetrags auf das Konto ein Kassenbericht erstellt werden. Anders als bei offenen Ladenkassen muss dies bei verschlossenen Behältern, wie sie auf Blumenfeldern („Blumen zum Selbstschneiden“) und bei Milchtankstationen von Landwirten häufig anzutreffen sind, nicht unbedingt täglich erfolgen. „Erst im Augenblick der Entleerung sind die Kasseneinnahmen zu zählen und aufzuzeichnen. Damit hat der Bundesfinanzhof nun höchstrichterlich eine Erleichterung für die Kassenführung bei allen Arten von Automaten bestätigt“ sagt Cirsten Schulz, Steuerberaterin bei Ecovis in Potsdam.

Cirsten Schulz, Steuerberaterin bei Ecovis in Potsdam

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