Bei Rotfäule müssen Land- und Forstwirte Einschränkungen hinnehmen

Bei Rotfäule müssen Land- und Forstwirte Einschränkungen hinnehmen

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Durch die Fichtenkrankheit Rotfäule entwertetes Holz lässt sich steuerbegünstigt verkaufen. Bei der Anerkennung als Schadholz kommt es nun zu Änderungen.

Hintergrund

Holzverkäufe infolge höherer Gewalt sind Einnahmen, die durch Naturereignisse verursacht werden (Kalamitätsnutzungen). Zu diesen zählen Eis-, Schnee, Windbruch, Käferfraß oder ein anderes Naturereignis, das ähnliche Folgen hat (§ 34b Abs.1 Nr. 2 EStG). Für Waldbesitzer bedeutet das immer, sie müssen mehr Holz einschlagen, aufarbeiten und verkaufen als in normalen Jahren.

Wie alle forstwirtschaftlichen Einkünfte unterliegen auch die Erlöse aus dem Verkauf von Schadholz der Einkommensteuer. Da der Waldbesitzer schon durch den geminderten Holzertrag geschädigt ist, gewährt der Gesetzgeber dafür steuerliche Vergünstigungen. Grundsätzlich gilt bei Kalamitäten: Für die Holzmenge greift ab dem ersten Festmeter der halbe Steuersatz. Für Mengen, die über dem Nutzungssatz liegen, ist ein Viertel des Einkommensteuersatzes zu zahlen. Der Nutzungssatz ist die jährlich erzielbare Einschlagsmenge.

Zu den im Einkommensteuergesetz (§ 34b EStG) erfassten Naturereignissen gehören auch Krankheiten wie die Rotfäule oder andere infektiöse Holzkrankheiten. Die Rotfäule zählt zu den „schleichenden“ Krankheiten. Der Pilz befällt das Wurzelsystem von Fichten, breitet sich im Stammesinneren aus und zersetzt das Kernholz. Das Tückische ist, ein geschädigter Stamm ist äußerlich nur schwer zu erkennen. Der Befall lässt sich meist erst beim Fällen des Stamms feststellen. Die Folge für den Waldbesitzer ist eine erhebliche Minderung des Holzertrags.

Ab wann gilt der ermäßigte Steuersatz für den Verkauf von Rotfäule geschädigtem Holz?

Die Finanzverwaltung erkennt das durch Rotfäule entwertete Holz als Kalamität nur dann an, wenn der Schaden über das „normale Maß“ hinausgeht. Das heißt, über den im Forstbetrieb regelmäßig durch natürliche Vorgänge ungewollt entstehenden Schadensanfall von Holz (Scheitholz- oder Totalitätsanfälle).

Bisher lag die Schwelle für das „normale Maß“ bei Rotfäule bei 30 Prozent. Dies bedeutet, dass das Finanzamt den Schaden anerkannte, wenn mehr als 30 Prozent der eingeschlagenen Fichten von der Fäule betroffen sind.

Jetzt hat das Bundesfinanzministerium festgelegt: Die Kalamitätsnutzung bei Rotfäule wird anerkannt, wenn bei einem Einschlag mehr als 50 Prozent der Stämme von Rotfäule befallen sind. Betroffen sind ausschließlich Fichten. Dabei gilt ein einzelner Stamm als befallen, wenn mehr als 15 Prozent des Stammdurchmessers am Stammfuß durch Pilzbefall geschädigt ist.

Die neuen Regelungen gelten für alle Wirtschaftsjahre ab 31. Dezember 2018.

Praxishinweis

„Für alle Arten von Kalamitätsnutzungen gilt: Melden Sie den Schaden sofort bei den entsprechenden Behörden“, sagt Ecovis-Experte Andreas Hintermayer aus München. Die Mitteilung des Schadens muss vor der Aufarbeitung des Schadholzes erfolgen, sodass die Forstsachverständigen der Steuerverwaltung den Schaden eventuell überprüfen können.

Für die Regierungsbezirke Ober-/Niederbayern sowie Schwaben ist die Dienststelle München, für Ober-/Mittel-/Unterfranken sowie die Oberpfalz, die Dienststelle Nürnberg zuständig.

Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag.

Andreas Hintermayer, Steuerberater und Rechtsanwalt bei Ecovis in München

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