Grundsteuerreform: Stehen Tierhaltungskooperationen vor dem Aus?

Grundsteuerreform: Stehen Tierhaltungskooperationen vor dem Aus?

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Die geplante Grundsteuerreform enthält ordentlich Zündstoff: Denn Tierhaltungskooperationen als Sonderform der landwirtschaftlichen Tierhaltung und Tierzucht sind im vorliegenden Gesetzentwurf ersatzlos gestrichen. Das heißt: Sie würden ihren landwirtschaftlichen Status verlieren und wären dann Gewerbebetriebe mit entsprechenden Nachteilen.

Die Diskussionen um die geplante Grundsteuerreform beschäftigen ganz Deutschland. Nach der politischen Einigung liegt nun der Gesetzentwurf für die Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes und für die neue Grundsteuer vor. Auch Land- und Forstwirte sind von der Reform betroffen. Anfang September finden dazu die Anhörungen im Bundestag statt. Doch unabhängig von der Höhe der künftigen Grundsteuerbelastung könnte die Grundsteuerreform landwirtschaftliche Betriebe noch erheblich stärker treffen. Denn der Gesetzentwurf streicht die Sondervorschrift des § 51a Bewertungsgesetz ersatzlos, die bislang Tierhaltungskooperationen als Sonderform der landwirtschaftlichen Tierzucht- und -haltung förderte.

Die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Tierbetrieben erfolgt auf Basis einer ausreichend großen Fläche. Sie wird mit Hilfe fiktiver Vieheinheiten ermittelt. Auch ohne ausreichende Futtergrundlage bleibt ein Viehbetrieb bislang landwirtschaftlich, wenn ihn eine Tierhaltungskooperation betreibt. 1971 führte der Gesetzgeber die Sondervorschrift des § 51a Bewertungsgesetz ein. Demnach lassen sich ungenutzte Vieheinheiten auf eine Gesellschaft übertragen, die aus Haupterwerbslandwirten im Umkreis von 40 Kilometern besteht, um dort gemeinsam – auch ohne entsprechende Futtergrundlage – eine landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung zu betreiben. In viehstarken Regionen sind solche Gesellschaften häufig anzutreffen.

Bleibt das Gesetz so wie es ist, sind diese Tierhaltungskooperationen ab 2025 als Gewerbebetriebe einzustufen. Sie verlieren dann alle mit dem landwirtschaftlichen Status verbundenen Steuervorteile, nicht nur die der Grundsteuer A. Auch in außersteuerlicher Hinsicht kann die Umqualifizierung des Landwirtschaftsbetriebs in einen Gewerbebetrieb negative Folgen haben.

Praxishinweis

Stellt sich nun die Frage: Ist dies ein gesetzgeberisches Versehen oder steht ein Plan dahinter? „Noch haben wir darauf keine Antworten. Diese brauchen wir aber dringend, denn das Jahresende und damit der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens stehen bereits vor der Tür“, sagt Ernst Gossert, Steuerberater und Landwirtschaftsexperte bei Ecovis in München.

Erfahren Sie hier mehr zu Tierhaltungskooperationen und der geplanten Grundsteuerreform.

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