Grunderwerbsteuer: Auch geplante Bebauung kann miteinberechnet werden

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Auf Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) können bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer auch Baukosten von noch nicht realisierten Bauvorhaben berücksichtigt werden.

Sachverhalt

Der Kläger kaufte im Juli ein Grundstück. Der Kaufvertrag für das Grundstück enthielt zusätzlich bereits grobe Pläne für ein geplantes Haus und wurde auch vom zu beauftragten Bauunternehmer unterzeichnet. Im August wurde der Bauantrag genehmigt und rechtswirksam, woraufhin das Finanzamt Grunderwerbsteuer für das Grundstück festsetzte. Im September wurde schließlich ein Bauvertrag zur Errichtung eines Hauses zwischen dem Kläger und dem Bauunternehmer geschlossen. Als das Finanzamt davon Kenntnis erhalten hatte, wurde ein geänderter Grunderwerbsteuerbescheid erlassen, in welchem die Baukosten des Hauses in die Berechnung miteinflossen und die Grunderwerbsteuer nachträglich erhöhte. Hiergegen wehrte sich der Kläger und bekam in erster Instanz Recht.

Aktuelle Rechtsprechung

In zweiter Instanz wurde das Urteil durch den BFH aufgehoben, die Klage abgewiesen und folgende Begründung gegeben:

Ausschließlich der Zeitpunkt der Genehmigung ist für die Beurteilung über einen Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauerrichtungsvertrag relevant. Zu diesem Zeitpunkt muss entweder das „ob“ und „wie“ der Bebauung feststehen oder ein bestimmtes Gebäude zu einem bestimmten Preis angeboten worden sein. Letztendlich steuerpflichtig werden die Baukosten für das Gebäude allerdings erst, wenn der Bauvertrag dafür geschlossen wird. Ab diesem Zeitpunkt wird davon ausgegangen, dass das Gebäude bereits Gegenstand des Erwerbsvorganges war und zur Berechnung der Grunderwerbssteuer miteinbezogen werden muss.

Quelle: BFH, Urteil vom 25.01.2017 – II R 19/15

Hans Frank, Steuerberater bei Ecovis in Weiden

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