Frostschäden 2017: Steuerliche Soforthilfen und Liquiditätsdarlehen

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Der Frost im April und Mai hat bei Obst- und Weinbauern in vielen Teilen Deutschlands erheblichen Schaden verursacht. Baden-Württemberg ist das erste Bundesland, das die betroffenen Betriebe mit konkreten steuerlichen Hilfsmaßnahmen unterstützt. Im restlichen Bundesgebiet gibt es aktuell noch nichts Vergleichbares. Ein kleiner Trost: Betriebe aus ganz Deutschland können auf ein Liquiditätssicherungsdarlehen der landwirtschaftlichen Rentenbank zurückgreifen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

Sofortmaßnahmenpaket für unmittelbar Betroffene aus Baden-Württemberg:

  1. Steuerstundung: Bundes- und Landessteuern, die bereits fällig sind, oder bis zum 31.07.2017 fällig werden, können auf Antrag gestundet werden. Besondere oder detaillierte Begründungen beziehungsweise Nachweise sind nicht erforderlich. Stundungszinsen werden nicht erhoben.
  2. Anpassung der Vorauszahlungen: Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen können auf Antrag angepasst werden. Hierzu sind detaillierte Nachweise erforderlich.
  3. Bei Betrieben mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sowie Einnahmen-Überschuss-Rechnung kann die Einkommensteuer auf den Betriebsgewinn aus Land- und Forstwirtschaft ganz oder teilweise erlassen werden, sofern Ertragsausfälle eingetreten sind und keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen bestehen.
  4. Versicherungsleistungen durch Ertragsausfälle dürfen so gehandhabt werden, dass sich steuerliche Auswirkungen erst in dem Wirtschaftsjahr ergeben, in welchem die Ernte theoretisch angefallen wäre. Ein Entschädigungsanspruch oder eine ausbezahlte Entschädigung lässt sich dann mithilfe einer steuerfreien Rücklage in das relevante Jahr übertragen.
  5. Aufwendungen fürs Herrichten und Wiederanpflanzen zerstörter Kulturen sind ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln, sofern der bisherige Buchwert beibehalten wird.
  6. Gewerbesteuer: Stundungs- und Erlassanträge sind an die zuständige Gemeinde oder das Finanzamt zu stellen.
  7. Grundsteuer: Bei 50 Prozent Minderung des Rohertrags kann die Grundsteuer um 25 Prozent, bei 100 Prozent Ertragsminderung um 50 Prozent gekürzt werden. Der Antrag muss bei der Gemeinde bis zum 31.03 des Folgejahres gestellt werden.

 

Liquiditätssicherungsdarlehen der Rentenbank

  1. Einzige Voraussetzung: Ein Nachweis von mindestens 30 Prozent Ergebnisrückgang.
  2. Darlehen für 4, 6 oder 10 Jahre mit einem Tilgungsfreijahr.
  3. Der effektive Zinssatz beträgt 1,00 Prozent.
  4. Das Programm ist bis mindestens Juni 2018 geöffnet.
  5. Der Kreditantrag und der Nachweis sind an die Hausbank zu richten.

 

Hier geht es zum Programm der Rentenbank. https://www.rentenbank.de/2017/liquiditaetssicherungsdarlehen-fuer-von-frost-geschaedigte-landwirtschaftliche-betriebe/

(Stand 23. Mai 2017)

Georg Schöffler, Steuerberater bei Ecovis in Giengen

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