Ab einem Hektar Forst ist der Waldbesitzer auch Betriebsinhaber

Ab einem Hektar Forst ist der Waldbesitzer auch Betriebsinhaber

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Ob es eine Mindestgröße für einen Forstbetrieb gibt, haben die verschiedenen Länderfinanzverwaltungen stets unterschiedlich beantwortet. Die Grenze lag zwischen einem und fünf Hektar. Relevant ist die Frage nicht nur dann, wenn Forstflächen verkauft werden, sondern auch, wenn Holz eingeschlagen und verkauft wird. Die Finanzverwaltungen haben sich nun bundesweit auf eine Mindestfläche von einem Hektar festgelegt.

Wann ist der Waldbesitz ein Forstbetrieb?

Laut Bundesfinanzhof muss ein Forstbetrieb nicht tatsächlich bewirtschaftet werden. Auch reine Kapitalanleger können nach dem Richterspruch aus München Inhaber von steuerverhaftetem Betriebsvermögen sein. Gegen Steuerfestsetzungen des Finanzamts in Verkaufsfällen kann man sich folglich nur noch so  schützen: Betroffene müssen nachweisen, dass das Halten der Forstflächen nicht mit Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist.

Ein Hektar ist die Mindestgröße

Die Finanzverwaltung konnte sich bislang nicht auf eine pauschale Grenze einigen, ab der ein Erwerbsbetrieb und keine Liebhaberei mehr anzunehmen ist – bis jetzt.  In ihrem aktuellen Erlass vom 18. Mai 2018 beschließen die Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes einheitlich, dass die Mindestgröße für einen forstwirtschaftlichen Betrieb bei einem Hektar liegt. Dies bedeutet, dass größere Flächen ohne weitere Prüfung als steuerverhaftetes Betriebsvermögen einzustufen sind. Im Umkehrschluss bedeutet die Grenze, dass Flächen unter einem Hektar regelmäßig Privatvermögen sind.

Hinweis

„Regelmäßig bedeutet aber nicht generell“, sagt Cirsten Schulz, Steuerberaterin bei Ecovis in Potsdam, „laut Finanzverwaltung kommt es auch auf die Entstehungsgeschichte des Forstbetriebs an“. War der Waldbauer früher im Besitz größerer Forstflächen und hat er diese nur auf die Grenze von unter einem Hektar reduziert, liegt ein Übergang zur Liebhaberei vor. Die Forstflächen bleiben also weiterhin Betriebsvermögen. Eine zweite Ausnahme von der 1-Hektar-Grenze gilt für Bauernwaldungen als Anhängsel eines Landwirtschaftsbetriebs. Diese kleinen Waldflächen gehören unabhängig von ihrer Größe stets zum steuerverhafteten Betriebsvermögen des Landwirtschaftsbetriebs.

Cirsten Schulz, Steuerberaterin bei Ecovis in Potsdam

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