Forst: Richtlinien für Erträge aus Holznutzung nach Sturmschäden

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Für Erträge aus Holznutzung beispielsweise nach Sturmschäden gewährt der Gesetzgeber ermäßigte Steuersätze. Wann Forstwirte welchen Steuersatz nutzen dürfen, dazu hat das Bundesfinanzministerium Richtlinien herausgegeben.

Hintergrund

Nach § 34b EStG bedeuten außerordentliche Holznutzungen entweder behördlich veranlasste Nutzungen (zum Beispiel Enteignung für Straßenbau), oder Nutzungen, die infolge höherer Gewalt (zum Beispiel Wind- und Schneebruch, Insektenfraß, Brand) entstanden sind. Um die betroffenen Forstwirte zu entlasten werden einkommensteuerliche Ermäßigungen gewährt. Als Bemessungsgröße wird der sogenannte Nutzungssatz herangezogen. Laut § 68 EStDV entspricht der Nutzungssatz den objektiv und nachhaltig erzielbaren Holznutzungen des Waldes (in Kubikmetern Festmaß pro Hektar). Die einkommensteuerliche Ermäßigung besteht folgendermaßen:

  • ½ Steuersatz: Bei Holznutzung bis zur Höhe des Nutzungssatzes
  • ¼ Steuersatz: Bei Holznutzung über den Nutzungssatz hinaus

Hinweis

Die konkrete Berechnung des Nutzungssatzes wird in der neuen „Richtlinie für die Bemessung von Nutzungssätzen nach § 34b EStG und andere steuerrechtliche Zwecke“ erläutert.

Der individuelle Nutzungssatz muss aus einem amtlich anerkannten Betriebsgutachten oder Betriebswerks hervorgehen und ist für zehn Jahre festgesetzt. Anpassungen des Nutzungssatzes innerhalb der zehn Jahre sind bei wesentlichen Änderungen möglich. „Für Forstbetriebe bis 50 Hektar gibt es Ausnahmen“, sagt Karin Höchtl, Steuerberaterin bei Ecovis in Mainburg.

Die Richtlinie können Sie sich hier kostenlos herunterladen.

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2017-05-17-Richtlinien-Bemessung-Nutzungssaetze-nach-Par-34b-EStG-und-andere-strechtl-Zwecke.pdf

Karin Höchtl, Steuerberaterin bei Ecovis in Mainburg

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