Keine Erstattung der Stromsteuer bei versäumter Antragsfrist

Keine Erstattung der Stromsteuer bei versäumter Antragsfrist

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Wer sich die Stromsteuer erstatten lassen möchte, sollte auf die Antragsfristen achten. Diese hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt.

Laut Stromsteuergesetz § 10 Abs. 1 (StromStG) lässt sich die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen hat, auf Antrag erlassen, erstatten oder vergüten. Allerdings nur dann, wenn die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 1.000 Euro (gesetzliche Fassung zum strittigen Zeitpunkt: 512,50 Euro) übersteigt. Laut Stromsteuerverordnung § 18 Abs. 1 (StromStV) gilt: Die Entlastung für den innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum) entnommenen Strom ist bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen – und zwar in dem Bezirk, in dem der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

Dies hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 26.09.2017 (Az. VII R 26/16) bestätigt. Wer von der Stromsteuer entlastet werden möchte, kann die Entlastung im folgenden Jahr beantragen. Er hat dafür genau ein Jahr Zeit (Festsetzungsfrist für einen Entlastungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StromStG). Wird eine im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge entgegen § 18 Abs. 4 Nr. 1 StromStV (alte Fassung) nicht innerhalb der Frist beantragt, lässt sich diese Menge nachträglich nicht ändern oder festsetzen und damit nicht erstatten.

Da es sich um Verbrauchsteuern im Sinne der Abgabenordnung § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO handelt, beträgt die Festsetzungsfrist lediglich ein Jahr. „Nach Ende der Festsetzungsfrist ist ein Antrag auf Erstattung der Steuer aussichtslos“, sagt Monika Deckwerth, Steuerberaterin bei Ecovis in Leipzig.

Beispiel:

Betriebsleiter A entnimmt im Jahr 2001 Strom für betriebliche Zwecke. Die auf den entnommenen Teil entfallende Stromsteuer im Jahr 2001 liegt über 1.000 Euro. Nach dem hier zugrundeliegenden Urteil des Bundesfinanzhofs endet die Festsetzungsfrist mit dem 31.12.2002. Damit ist ab 01.01.2003 ein Antrag auf Erstattung erfolglos.

Monika Deckwerth, Steuerberaterin bei Ecovis in Leipzig

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