Erdgasspeicher als Bestandteil des Erdgasnetzes

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Das BMF schafft in seinem Schreiben vom 23.01.2017 – III  2 – S 7124/10/10001 – Klarheit hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Veräußerung von Erdgas aus Kavernen oder Porenspeicheranlagen.

Hintergrund

Kavernen und Porenspeicheranlagen sind Hohlräume, die zur Bevorratung von Erdgas verwendet werden und je nach Bedarf über das Erdgasnetz zu den Verbrauchsstellen geleitet werden.

Umsatzsteuerlich gab es bisher unterschiedliche Ansichten, wie diese Speicherräume hinsichtlich § 3g UStG, dem Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte, zu bewerten sind.

Das BMF legt mit seiner Entscheidung nun fest, dass Kavernen- oder Porenspeicheranlagen technisch und räumlich gesehen unmittelbar mit den Leitungen des Erdgasnetzes verbunden sind. Zudem ist es nicht möglich, die in den Gasleitungen vorhandenen Gasmengen physisch voneinander abzugrenzen.

Fazit

Die der Speicheranlage direkt angeschlossene Erdgasleitung bietet in der Praxis den einzigen Zugang zur Speicheranlage. Diese räumliche Verbundenheit und auch die Tatsache, dass hier das Gas unmittelbar durchgeleitet wird, sprechen dafür, dass Speicheranlagen unter den Begriff des Erdgasnetzes fallen.

Dementsprechend wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in Abschnitt 3g Abs. 1 abgeändert.

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