Einnahmen aus dem Holzverkauf: Welcher Steuersatz gilt?

Einnahmen aus dem Holzverkauf: Welcher Steuersatz gilt?

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Gerade in den Wintermonaten fällen viele Land- und Forstwirte ihre Bäume. Denn die festgefrorenen Waldwege und Rückegassen bieten ideale Bedingungen für Waldarbeiten. Beim Holzverkauf stehen die Land- und Forstwirte jedoch immer wieder vor der Frage, welcher Umsatzsteuersatz in der Rechnung stehen muss. Ecovis-Experte Christian Röll erklärt, wie es richtig geht.

Welches Besteuerungssystem gilt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe?

Für den pauschalierenden Land- und Forstwirt gelten im Gegensatz zum regelbesteuernden Betrieb andere Steuersätze. Hier ist ein pauschaler Steuersatz von 5,5 Prozent anzuwenden, anders als für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Allerdings gibt es auch Holzerzeugnisse, die generell, also unabhängig vom Besteuerungssystem des Steuerpflichtigen, unter die Regelbesteuerung fallen. Hier gelten dann entweder 7 oder 19 Prozent.

Differenzierung nach der Art des Umsatzes

Rohholz, Brennholz, Hackschnitzel – das sind nur einige der vielen Umsätze, die im forstwirtschaftlichen Betrieb anfallen können.

Je nachdem in welcher Form ein Land- und Forstwirt sein Holz verkauft, gelten unterschiedliche Steuersätze auf seine Umsätze.

Die Umsätze lassen sich in verschiedene Gruppen unterteilen:

  • Verkauf von Rohholz und Holzerzeugnissen
  • Verkäufe aus Nebenerzeugnissen
  • Dienstleistungen
  • Jagd

Besonderheit beim Produkt Hackschnitzel

Beim Verkauf von Hackschnitzeln ist umsatzsteuerlich gesehen danach zu unterscheiden, wie hoch der Anteil an „weißen Holzteilen“ in der Hackschnitzelmasse ist. „Liegt dieser über 50 Prozent, haben Sie als regelbesteuernder Land- und Forstwirt 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen“, sagt Christian Röll, Steuerberater bei Ecovis in Würzburg. Überwiegen in der Hackschnitzelmasse allerdings die „Braunteile“, also Rinden, Äste, Zweige, Streu und Nadeln, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

Mehr zur Besteuerung von Hackschnitzeln finden Sie hier.

Tipp:

„Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, wenn Sie Fragen zur umsatzsteuerlichen Einordnung Ihrer Umsätze haben“, sagt Ecovis-Experte Röll.

Christian Röll, Steuerberater bei Ecovis in Würzburg

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