Die Zufahrt zu einer Windenergieanlage kann ein bewegliches Wirtschaftsgut sein

Die Zufahrt zu einer Windenergieanlage kann ein bewegliches Wirtschaftsgut sein

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Auch wenn es paradox klingt: Die Zufahrt zu einer Windenergieanlage lässt sich als bewegliches Wirtschaftsgut einstufen. Wir erklären, warum das so ist und welche Vorteile diese Einstufung bietet.

Wann wird ein Weg zum beweglichen Wirtschaftsgut?

Ein Windenergieanlagen-Betreiber baute einen Weg zu seiner Anlage. Die Herstellungskosten wollte er nach den damals gültigen Regeln für bewegliche Wirtschaftsgüter degressiv, also in fallenden Prozentbeträgen, abschreiben. Eigentlich sind Wege fest mit einem Grundstück verbunden und damit unbeweglich. In manchen Fällen lassen sich ein Weg oder eine Straße aber als Betriebsvorrichtung qualifizieren und werden damit – zumindest aus steuerlicher Sicht – zum beweglichen Wirtschaftsgut. Dies ist der Fall, wenn er in einer besonderen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb steht. Der Weg darf nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, sondern ausschließlich der Errichtung und Wartung der Anlage.

Die Begründung des Klägers, der Weg sei eine Betriebsvorrichtung und gehöre damit zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, wollten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern gelten lassen.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass das Finanzgericht nicht ausreichend festgestellt hatte, ob Dritte den Weg nutzen oder das Grundstück für den allgemeinen Verkehr erschlossen ist. In diesen Fällen würde die besonders enge Verbindung zum Betrieb fehlen und der Weg wäre als unbewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln. Aus diesem Grund verwies der BFH das Verfahren wieder an das Finanzgericht zurück (Urteil vom 11.4.2019, Az. IV R 3/17).

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Unternehmer, die die Windenergieanlage vor dem 01.01.2008 oder in 2009 und 2010 angeschafft haben, können den Weg degressiv abschreiben. „Das bedeutet, dass in den ersten Jahren mehr Abschreibungsvolumen zur Verfügung steht als bei der linearen Abschreibung. Die Voraussetzungen für die Einstufung als Betriebsvorrichtung müssen aber erfüllt sein“, sagt Ecovis-Steuerberater Christian Röll.

Für die Zeit danach stehen immerhin noch Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Verfügung. So lassen sich bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten des Wegs im Voraus gewinnmindernd geltend machen. Im Jahr der Anschaffung wird dieser Investitionsabzugsbetrag (IAB) gewinnerhöhend aufgelöst. „Dafür dürfen Unternehmer aber auch die Anschaffungskosten um 40 Prozent als Sonderabschreibung gewinnmindernd herabsetzen. So kann unter dem Strich eine geringere Steuerbelastung entstehen“, sagt der Ecovis-Experte.

Christian Röll, Steuerberater bei Ecovis in Würzburg

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