Bis 31.07.: Ordnen Sie gemischt genutzte Wirtschaftsgüter eindeutig zu

Bis 31.07.: Ordnen Sie gemischt genutzte Wirtschaftsgüter eindeutig zu

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Wenn sich regelbesteuernde Landwirte den Vorsteuerabzug sichern wollen, müssen sie die Frist der „Zuordnungsentscheidung“ beachten. Das könnte aber auch für pauschalierende Landwirte betreffen.

Was ist die Zuordnungsentscheidung?

Nicht alle Wirtschaftsgüter im Unternehmen lassen sich nur unternehmerisch nutzen, wie zum Beispiel Pkw, Photovoltaikanlagen oder Gebäude. Aber auch bei so etwas Nebensächlichem wie einem Besen müsste ein Landwirt kalkulieren, wie häufig er diesen jeweils nutzt, wenn er den betrieblichen Hof oder die private Terrasse kehrt.

Liegt die private Nutzung über 90 Prozent, gehört das Wirtschaftsgut nicht zum Unternehmen. Bei ausschließlich unternehmerischer Nutzung gehört das Wirtschaftsgut zwingend zum Unternehmen. Liegt der Anteil der privaten Nutzung irgendwo dazwischen, kann sich der Landwirt entscheiden, ob er das Wirtschaftsgut dem Unternehmen ganz, gar nicht oder teilweise zuordnen will. Aber nur, wer das Wirtschaftsgut dem Unternehmen eindeutig zuordnet, bekommt den Vorsteuerabzug.

Diese Entscheidung, die „Zuordnungsentscheidung“, muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber dokumentieren. Normalerweise passiert dies mit der Umsatzsteuervoranmeldung, spätestens jedoch mit der Umsatzsteuererklärung. Es ist auch möglich, dem Finanzamt dafür einfach ein formloses Anschreiben zu schicken, wenn man ein Wirtschaftsgut kauft.

Welche Frist gilt aktuell?

Bis einschließlich 2017 galt der 31.05. des Folgejahres. Seit 2018 müssen Landwirte die Zuordnungsentscheidung spätestens bis 31.07. des Folgejahres treffen. Diese Frist orientiert sich an der regulären Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung.

Erstellt ein Steuerberater die Umsatzsteuererklärung, ist die Abgabefrist für die Steuererklärung zwar verlängert – für die fristgerechte Dokumentation der Zuordnungsentscheidung gilt dies jedoch nicht! Auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr, also wenn das Wirtschaftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht, gilt der 31.07. des Folgejahres als Frist für die Zuordnungsentscheidung.

Was bedeutet das für Landwirte?

Wollen oder müssen Sie innerhalb der nächsten fünf Jahre die Regelbesteuerung anwenden? „Dann sollten Sie auch als Pauschallandwirt dem Finanzamt gegenüber die Zuordnung von Wirtschaftsgütern dokumentieren“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Nadine Schädlich, „denn so können Sie sich unter Umständen einen anteiligen Vorsteuerabzug in den Folgejahren sichern.“

Nadine Schädlich, Steuerberaterin bei Ecovis in Glauchau

Infos zu den neuen Fristen für die Steuererklärung finden Sie auch im Beitrag Steuererklärung: Neue Fristen, neue Probleme.

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