Baumschulkulturen: Vereinfachungsregelungen verlängert

Baumschulkulturen: Vereinfachungsregelungen verlängert

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Die pauschale Bewertung von mehrjährigen Baumschulkulturen bleibt bis mindestens 2021 erhalten. Was dies bedeutet, lesen Sie hier.

Das Bundesfinanzministerium hat die Frist des Schreibens aus dem Jahr 2014 unverändert verlängert. Darin geht es um die Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020/2021 oder des Kalenderjahres 2021 (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5. Oktober 2018).

Was gilt für Baumschulkulturen?

Mehrjährige Kulturen, wie Baumschulkulturen, sind Pflanzungen, die nach einer Gesamtkulturzeit von mehr als einem Jahr einen erstmaligen Ertrag liefern.

Sie unterliegen der jährlichen Bestandsaufnahme und gehören zum Bestandsvermögen. Das Umlaufvermögen ist mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten (AK) oder mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten (§ 6 Abs.1 Nr.2 EStG). Die Finanzverwaltung erlaubt bereits seit vielen Jahrzehnten anstelle einer jährlichen Einzelbewertung ein einfacheres, pauschales Verfahren. Bekannt ist dieses einfache Bewertungsverfahren als Baumschulerlass.

Was bedeutet der Baumschulerlass?

Der Baumschulerlass erleichtert die jährliche Bestandsaufnahme und die Bewertung des Umlaufvermögens in Baumschulbetrieben durch die Ermittlung eines Pflanzenbestandswerts. Der Pflanzenbestandswert setzt sich vereinfachend zusammen aus einem Pflanzenwert (AK für Aufschulware und Saatgut) und einem Flächenwert (4.200 €/ha für Flächen mit Forstpflanzen und 8.200 €/ha für Flächen aller übrigen Pflanzen). Die Vereinfachungsregel darf lediglich in Anspruch genommen werden, wenn sich die Baumschulbetriebsfläche aus einem Anbauverzeichnis (gem § 142 AO) ergibt.

Bei erstmaliger Anwendung der Vereinfachungsregelung kann im Vergleich zur bisher angewandten Methode ein Gewinn entstehen. Dann kann der Steuerpflichtige eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe von höchstens vier Fünfteln des durch die Anwendung der Pauschalbewertung entstehenden Gewinns bilden. Die Rücklage ist in den Folgejahren mit mindestens einem Viertel der höchstmöglichen Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.

Hinweise für die Praxis

„Für die Betriebe ist die Verlängerung für den Baumschulerlass eine echte Erleichterung. Denn die Regelungen sind wie bisher anzuwenden – entweder bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020/2021 oder des mit dem Kalenderjahr 2021 übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs“, sagt Oliver Braun, Steuerberater bei Ecovis in Grafing.

Oliver Braun, Steuerberater bei Ecovis in Grafing

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