Ausgleichsmaßnahmen: Einkünfte lassen sich bei unbestimmter Laufzeit von Nutzungsüberlassungen nicht verteilen

Ausgleichsmaßnahmen: Einkünfte lassen sich bei unbestimmter Laufzeit von Nutzungsüberlassungen nicht verteilen

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Eine Nutzungsentschädigung lässt sich nicht auf mehrere Jahre verteilen, wenn im Vertrag keine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde.

Hintergrund

Im Rahmen der Einkommensbesteuerung ist es für Steuerpflichtige besser, wenn sie einmalige Einkünfte auf einen möglichst langen Zeitraum verteilen können. So kommt der progressive Steuersatz möglichst sanft zum Einsatz. Darüber hinaus bewirkt eine Verteilung von Einkünften einen „kostenlosen“ Stundungseffekt.

Sachverhalt

Der Kläger versuchte, die einmalige Nutzungsentschädigung aus einem Vertrag über Nutzungsüberlassung für Ausgleichsmaßnahmen möglichst lange zu verteilen. Vertraglich war jedoch keine Laufzeit vereinbart. Die Vertragsparteien vereinbarten lediglich die Laufzeit bis zum Eintritt bestimmter Bedingungen oder bis zur Kündigung.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass eine solche Verteilung grundsätzlich möglich sei. Es komme jedoch darauf an, dass im Vertrag eine bestimmte Laufzeit vereinbart ist. Hat der Vertrag keine bestimmte Laufzeit (Laufzeit bis zur Kündigung), dann lassen sich die Einnahmen nicht verteilen. Der Betrag muss in einem Einmalbetrag versteuert werden (Urteil vom 20.07.2018, IX R 3/18).

Praxishinweis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und damit nicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Ob die Entscheidung im Zweifel dennoch auch bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Anwendung findet, bleibt abzuwarten. „Wir empfehlen daher dringend, in solchen Verträgen eine Laufzeit festzulegen“, rät Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle aus Kempten.

Alexander Kimmerle, Steuerberater bei Ecovis in Kempten

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