Hofübergabe: Am Schluss geht’s immer ums Geld

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Ein Knackpunkt bei der Hofübergabe sind oft die Barzahlungen an die Altenteiler. Wer braucht wann wie viel, und was kann der neue Herr des Hofs auf Dauer überhaupt aufbringen?

Regelmäßig zum 1. Juli steht eine Vielzahl von Hofübergaben an. Das meiste ist dann schon lange geklärt: Wer bekommt den Hof, wer wird als weichender Erbe abgefunden? Eine Frage, die bis kurz vor Schluss häufig offenbleibt, ist jedoch nicht weniger erheblich: Welche Versorgungsleistungen brauchen die Übergeber, um nach dem Wegfall ihrer Erwerbsquelle ihren Lebensabend bestreiten zu können?

Umfang und Höhe der Austragsleistungen werden oftmals erst kurz vor der Hofübergabe final festgelegt. Denn gerade in diesem Punkt gibt es erheblichen Diskussionsbedarf, und es ist viel Feinarbeit zu betreiben. Was möchte der Übergeber, was ist der Übernehmer zu leisten bereit? „Man muss auch einen Blick in die nahe und weitere Zukunft werfen, um das Versorgungsbedürfnis der künftigen Altenteiler richtig einordnen zu können“, beschreibt Karin Merl, Ecovis-Steuerberaterin in Regensburg, ihre Erfahrung aus der Praxis.

Handelt es sich um einen Nebenerwerbslandwirt, der noch bis zu seinem Renteneintritt weiterarbeitet? Bestehen Ansprüche aus Altersrenten, die mit Eintritt des Rentenalters bezogen werden können? Besitzt der Altenteiler weitere Einkunftsquellen, die ihm auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum noch Liquidität verschaffen? Das alles sind vielfältige Aspekte, die gerade bei der Bemessung der Barleistungen, dem Taschengeld, eine wesentliche Rolle spielen können. Bis zur Unterschrift auf dem notariellen Übergabevertrag bleiben die Austragsleistungen häufig ein umstrittenes Thema.

Darüber hinaus sind gewisse Spielregeln zu beachten, damit die schlussendlichen Übergabebedingungen beim Finanzamt keinen Stress auslösen. Grundsätzlich sind Austragsleistungen als sogenannte Versorgungsleistungen steuerlich begünstigt. Das bedeutet, dass bei der Übergabe des Hofs als existenzsichernde Wirtschaftseinheit der Übernehmer die Aufwendungen als Sonderausgaben einkommensteuermindernd ansetzen darf. „Angesetzt wird der volle Betrag als dauernde Last, das gilt seit 2008 auch für Geldleistungen“, erklärt Merl, „korrespondierend müssen die Empfänger die Austragsleistungen und damit auch die Barleistungen als sonstige Einkünfte versteuern.“

Im Rahmen der Steueroptimierung innerhalb der Familie spielt daher auch der Umfang der Versorgungsleistungen eine Rolle, um hier die Steuerentlastung der Übernehmer in ein optimales Verhältnis zur Steuerbelastung der Übergeber zu setzen. Lediglich bei verpachteten oder ertragsschwachen Betrieben ist hier insofern Vorsicht angebracht, als geprüft werden muss, ob der Übernehmer die Versorgungsleistungen auch tatsächlich bestreiten kann.

Oftmals liegen aber die Probleme in der zeitlichen Folge. Ab wann sollen welche Beträge bezahlt oder nicht mehr bezahlt werden? Mit Eintritt in das Rentenalter sind bei eigenen, hohen Rentenbezügen niedrigere oder – aufgrund des fehlenden Arbeitseinkommens – höhere Beträge gefordert. Bei der Übergabe von Photovoltaikanlagen und anderen, zeitlich begrenzten Einkunftsquellen liegt es sowohl im Interesse der Übergeber als auch der Übernehmer, hier zeitliche Begrenzungen oder zu bestimmten Zeitpunkten Erhöhungen oder Minderungen der Austragsleistungen zu vereinbaren

Anpassungen nur schriftlich

Obwohl für Übergabeverträge grundsätzlich gilt, dass die Leistungen der Bedürftigkeit der Übergeber und der Leistungsfähigkeit der Übernehmer anzupassen sind, stellt die Finanzrechtsprechung dennoch bestimmte Regeln auf. So dürfen Anpassungen wegen gestiegener Bedürftigkeit oder mangelnder Leistungsfähigkeit nur dann anerkannt werden, wenn sie schriftlich vereinbart und mit Wirkung für die Zukunft abgeschlossen werden. Gleichzeitig muss auch entsprechend begründet werden, wo und in welchem Umfang Ursachen für die Änderung vorliegen. Auch muss beachtet werden, dass Versorgungsleistungen grundsätzlich lebenslang sein müssen. Um eine angemessene Versorgung der Übergeber tatsächlich abdecken zu können, müssen sie vereinbarungsgemäß ab der Hofübergabe bis zum Ableben der Altenteiler erbracht werden.

Bei der Frage, ob während der Laufzeit Änderungen auch möglich sind, ohne diese im Einzelfall jeweils neu vereinbaren und schriftlich begründen zu müssen, streiten sich Finanzbeamte und Steuerberater. Eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden- Württemberg dürfte aber hier zugunsten der betroffenen Landwirte Abhilfe schaffen. „Die Finanzrichter sind zu der Auffassung gelangt“, so Jakob Dick, Steuerberater bei Ecovis in Pfaffenhofen, „dass auch bereits zum Zeitpunkt der Hofübergabe auf Basis eines einheitlichen Übergabevertrags vereinbart werden darf, dass die baren Austragsleistungen, zum Beispiel nach Ablauf von fünf Jahren, von ursprünglich 600 Euro auf 300 Euro reduziert werden dürfen.“

Vom Finanzamt wurde das abgelehnt, da keine schriftliche Begründung vorlag, warum die Austragsleistungen halbiert werden sollten. Das Finanzamt lehnte damit die Zahlung des Erhöhungsbetrags von 600 Euro ab, da dieser nicht lebenslänglich vereinbart gewesen sei, und berücksichtigte nur den hälftigen Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro. Anders die Finanzrichter: Für sie ist nur entscheidend, dass auch die gestaffelten Austragsleistungen Ausfluss des Versorgungsprinzips sind und bereits vorab im Rahmen des Übergabevertrags schriftlich vereinbart waren. Weitere Anforderungen für die steuerliche Anerkennung formulierten die Richter nicht.

Jakob Dick,  Steuerberater bei Ecovis in Pfaffenhofen

Karin Merl, Steuerberaterin bei Ecovis in Regensburg

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