Abschreibung auf Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau
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Abschreibung auf Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau

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Nicht immer hält sich die Finanzverwaltung an Urteile des Bundesfinanzhofs. Das zeigt eine Rundverfügung, eine anordnende Bestimmung, des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz.

Darum ging es in dem BFH-Urteil

In der EU ist der Anbau von Wein strikt geregelt. Nur Winzer, die über Wiederbepflanzungsrechte verfügen, dürfen ihre Flächen neu bestocken. 2016 hat die EU hier allerdings die Systematik etwas umgestellt und bis voraussichtlich 2030 begrenzt.

Fraglich war, ob ein Weinbaubetrieb Wiederbepflanzungsrechte, die er gekauft hat, über die Nutzungsdauer abschreiben konnte. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass man im Streitfall zumindest bis Ende 2011 noch nicht ahnen konnte, dass diese Regelung eines Tages auslaufen würde (Urteil vom 06.12.2017, VI R 65/15). Deshalb dürfe man die Wiederbepflanzungsrechte als immerwährende Rechte in den Jahren in keinem Fall abschreiben. Für spätere Jahre ließen die Richter die Frage aber offen.

Welche Folgen hat die Rundverfügung?

Da man seit 2016 mit einem Ende der EU-Regelung rechnen kann, könnte man im Umkehrschluss davon ausgehen, dass die Winzer nun die Abschreibung auf die Wiederbepflanzungsrechte nutzen könnten.

Trotz des BFH-Urteils ist die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz jedoch der Auffassung, dass sich die Wiederbepflanzungsrechte nicht abschreiben lassen (Rundverfügung vom 19.12.2018 S 2233 A – St 31 1). Auch nachdem bekannt wurde, dass die Beschränkungen im Weinbau nach 2030 anders gestaltet werden, behalten die Wiederbepflanzungsrechte nach Ansicht der Finanzverwaltung ihren Wert.

Das bedeutet die Rundverfügung für Sie

„Verbindlich gilt diese Rundverfügung zwar erstmal nur für Rheinland-Pfalz, vermutlich werden sich die Finanzverwaltungen der anderen Bundesländer dieser Meinung aber anschließen“ sagt Ecovis-Steuerberater Robert Menz, „betroffene Winzer sollten auf jeden Fall Einspruch einlegen, wenn ihr Finanzamt die Abschreibung nicht anerkennt.“

Robert Menz, Steuerberater bei Ecovis in Volkach

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