Auflösung eines Abgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe

Auflösung eines Abgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe

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Der Ertrag aus der Auflösung eines Abgrenzungspostens bei der Betriebsaufgabe gehört zum begünstigten Aufgabegewinn. Er ist damit nicht als laufender Gewinn voll zu versteuern.

Hintergrund

  • Betriebsaufgabe: Bei der Betriebsabgabe ist die Trennung zwischen laufendem Gewinn und Aufgabegewinn entscheidend. Denn davon hängt ab, wie viel Gewinn begünstigt mit dem „halben“ Steuersatz besteuert wird und wie viel mit dem „normalen“ Steuersatz versteuert wird.
  •  Rechnungsabgrenzung: In der Bilanzierung lassen sich Einnahmen immer dann „abgrenzen“ wenn ihnen noch Verpflichtungen in späteren Jahren gegenüberstehen. So fließt der Ertrag nicht in einem Jahr voll in den Gewinn ein.  Er wird zu einem Ertrag, für den der Steuerpflichtige auch Verpflichtungen erfüllen muss.

Sachverhalt

Ein Landwirt erhielt einen Zinszuschuss zur Rückführung eines Darlehens. Dieses musste er für den Bau eines Schweinestalls aufnehmen. Der Zinszuschuss war Teil des Agrarinvestitionsförderungsprogramms. Da der Zinszuschuss an die Verpflichtung zur Rückführung des Darlehens gebunden war, musste er den Zuschuss passiv abgrenzen. Mit jedem Jahr, in dem er das Darlehen zurückführen konnte, musste er den Abgrenzungsposten dann langsam abschmelzen lassen.

Nach fünf Jahren verpachtete er den Schweinestall und erklärte die Betriebsaufgabe. In den Aufgabegewinn bezog er die volle Auflösung des Abgrenzungspostens mit ein. Das Finanzamt wollte dieser Handhabung nicht folgen. Es beschloss, den Gewinn aus der Auflösung des Abgrenzungspostens als laufenden Gewinn zu behandeln. Dieser sei nicht begünstigt.

Entscheidung

Die Richter des Bundesfinanzhofs teilten die Meinung des Finanzamts nicht (Urteil vom 25.04.2018, Aktenzeichen VI R 51/16; bisher noch nicht veröffentlicht). Sie rechneten den Ertrag aus der Auflösung des Abgrenzungspostens dem begünstigten Aufgabegewinn zu. Der Rechnungsabgrenzungsposten wird nicht im Zuge der laufenden Tätigkeit, sondern aufgrund der Betriebsaufgabe aufgelöst. „Es handelt sich deshalb um einen Teil des Aufgabegewinns“, sagt Nancy Auerbach, Steuerberaterin bei Ecovis in Oederan.

Nancy Auerbach, Steuerberaterin bei Ecovis in Oederan

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