6b-Rücklage: Wann müssen Landwirte reinvestieren?

6b-Rücklage: Wann müssen Landwirte reinvestieren?

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Verkauft ein Landwirt ein Grundstück und erzielt damit einen hohen Gewinn, muss er diesen nicht zwangsläufig sofort versteuern. Er kann den Gewinn in eine 6b-Rücklage verschieben und in begünstigte Wirtschaftsgüter reinvestieren. Doch bis wann muss dies spätestens geschehen?

Bis wann lässt sich laut Gesetz eine Rücklage übertragen?

Ein Rücklage nach § 6b EstG lässt sich beispielsweise auf ein neu gebautes Betriebsgebäude übertragen. Laut Einkommensteuergesetz ist dies aber nur möglich, wenn man mit dem Bau des Gebäudes vor Ende des vierten auf den Verkauf folgenden Wirtschaftsjahres beginnt. Danach darf der Bau des Gebäudes noch maximal zwei Jahre dauern. Der Effekt: Wird die 6b-Rücklage später auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut übertragen, mindert diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts. Der Verkaufsgewinn lässt sich also steuerneutral übertragen und bei abschreibbaren Wirtschaftsgütern über die fehlenden Abschreibungen nachversteuern.

Überträgt ein Unternehmer die Rücklage allerdings nicht auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut, muss er sie gewinnerhöhend auflösen. Dazu kommt noch ein Gewinnzuschlag in Höhe von sechs Prozent für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat.

Der Fall: Beginnt der Bau des Gebäudes schon mit der Planung?

Ein Gewerbetreibender hatte 2005 eine 6b-Rücklage gebildet. Er wollte diese Rücklage einige Jahre später auf ein neu gebautes Betriebsgebäude übertragen. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Unternehmer nicht rechtzeitig mit dem Bau des neuen Gebäudes begonnen hatte. Denn der Bauantrag ging erst 2010 ein. Deshalb erhöhte es seinen Gewinn um die Rücklage zuzüglich eines Gewinnzuschlags von sechs Prozent pro Jahr, in dem die Rücklage bestanden hatte. Der Gewerbetreibende entgegnete, dass er bereits 2009 mit der Planung des Gebäudes begonnen hatte. Daher sei die Frist für die Übertragung der 6b-Rücklage noch nicht abgelaufen.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden, dass das Finanzamt zu Recht den Gewinn erhöht hatte. Normalerweise ist die Stellung des Bauantrags maßgebend, dies ist aber nicht zwingend. Auch Handlungen im Vorfeld können ausreichen, wie der Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen oder die Aufnahme von Bauarbeiten. Auch mit der Planung kann die Herstellung beginnen. Der Kläger hatte zwar 2009 einen Architekten mit der Planung des neuen Gebäudes beauftragt. Aus Sicht der Richter waren die Planungsmaßnahmen jedoch nicht umfangreich genug, um den Beginn der Herstellung des neuen Gebäudes zu markieren. Somit war die Rücklage in 2009 gewinnerhöhend aufzulösen (Urteil vom 9.7.2019, X R 7/17).

Auch der Gewinnzuschlag von sechs Prozent hatte das Finanzamt zu Recht festgesetzt. Denn dieser ist gesetzlich vorgesehen, um einen Missbrauch der Rücklage zu vermeiden. Ließe sich eine nicht genutzte Rücklage ohne diesen Gewinnzuschlag auflösen, ergebe sich für Steuerpflichtige ein nicht vorgesehener Zinsvorteil. Denn er hätte sein Geld vier Jahre lang nicht versteuern müssen, sondern gewinnbringend anlegen können.

Das bedeutet das Urteil für Sie

„Die hohen Zinssätze der Finanzverwaltung sind vielen Steuerzahlern schon lange ein Dorn im Auge. Und auch hier wird mit sechs Prozent verzinst. Der Bundesfinanzhof hat die Verzinsung mit sechs Prozent in diesem Fall nicht beanstandet. Der Gewinnzuschlag ist aus Sicht der Richter rechtmäßig“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Cirsten Schulz aus Potsdam, „aus unserer Sicht ist es aber an der Zeit, dass auch im Steuerrecht endlich marktübliche Zinsen gelten. Diese liegen natürlich deutlich niedriger.“

Cirsten Schulz, Steuerberaterin bei Ecovis in Potsdam

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