Reverse Charge: Umsatzsteuer bei Leistungen aus dem Ausland
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Reverse Charge: Umsatzsteuer bei Leistungen aus dem Ausland

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Achtung bei Rechnungen ausländischer Unternehmen! Die Mehrwertsteuer geht nicht an den Rechnungssteller. Landwirte müssen sie direkt an das Finanzamt überweisen.

Der Gesetzgeber will auch bei der Umsatzsteuer Steuerausfälle möglichst verhindern. Im Fall von Leistungen ausländischer Anbieter erfolgt das über eine Verlagerung der Umsatzsteuerpflicht auf die Kunden – international als Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet. Dann darf der Landwirt, der bestimmte Leistungen jenseits deutscher Grenzen bezieht, nur den Nettobetrag an die ausführende Firma überweisen, die anfallende Mehrwertsteuer muss er ans Finanzamt zahlen.

Hintergrund der Regelung ist, dass bei bestimmten Geschäften innerhalb der EU oft Missbrauch betrieben wurde, wenn der Leistende die Umsatzsteuer nicht abführte und der Leistungsempfänger trotzdem den Vorsteuerabzug geltend machte. Bei pauschalierenden Landwirten ohne Vorsteuerabzug fällt die Abzugsteuer aber genauso an. Ärgerlich: Hat der Betriebsinhaber fälschlicherweise den Bruttobetrag bezahlt und deckt das Finanzamt den Fehler auf, muss er die Mehrwertsteuer nochmals bezahlen. Wegen des fehlenden Vorsteuerabzugs sind Pauschalierer also doppelt belastet, sofern es ihnen nicht gelingt, nachträglich die Mehrwertsteuer von dem Unternehmen erstattet zu bekommen.

Auch Pauschalierer müssen zahlen

Privatpersonen sind von der umgekehrten Umsatzbesteuerung zwar nicht betroffen. Wichtig für Landwirte aber ist, dass die Steuerübernahmeverpflichtung auch dann greift, wenn sie für ihren privaten, außerunternehmerischen Bereich, also beispielsweise für ihr privates Wohnhaus, einen Handwerker beauftragen. „Die wichtigsten Anwendungsfälle“, weiß Cirsten Schulz, Steuerberaterin bei Ecovis in Potsdam, „sind im Inland ausgeführte Bauleistungen durch ausländische Unternehmer.“ Generell sind aber alle Dienstleistungen, in Abgrenzung zu bloßen Lieferungen, die ausländische Firmen im Inland erbringen, diesem Verfahren unterworfen.

Wenn der Dienstleister richtig abrechnet, stellt er eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer aus und weist den Landwirt auf seine Umsatzsteuerpflichten hin – also die Anmeldung der Umsatzsteuer beim Finanzamt und die Überweisung des Betrags, sofern der Hof pauschaliert und kein Recht auf Vorsteuerabzug hat.

„Taucht das Thema erst im Rahmen der laufenden Buchhaltung oder bei Erstellung der Gewinnermittlung und Steuererklärungen auf, kann es oftmals zu spät sein, und der Landwirt bezahlt die Steuer doppelt. Der sichere Weg ist im Zweifel, zunächst nur den Nettobetrag zu bezahlen“, sagt Ecovis-Expertin Schulz.

Wo Reverse Charge am häufigsten ist

In welchen Bereichen die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld hauptsächlich vorkommt

  • Grundstückslieferungen, also der Verkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken durch Unternehmer
  • Bauleistungen inländischer Unternehmer, wenn der Empfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt
  • Lieferungen von speziellen Waren (unter anderem bestimmte Abfälle und Schrott, Gold, Erdgas, Strom oder Treibhausemissionen)
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