Kooperationen: Kosten sparen bei landwirtschaftlichen Maschinen
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Kooperationen: Kosten sparen bei landwirtschaftlichen Maschinen

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Landwirtschaftliche Maschinen sind teuer. Da hilft es, die Kosten auf mehrere Schultern zu verteilen. In welcher Form das geschieht, hat nicht zuletzt auch steuerliche Konsequenzen.

Mit anderen zusammen besser oder stärker sein ist das Ziel von Kooperationen. Diese gibt es in den verschiedensten Formen auch in der Land- und Forstwirtschaft. Das beginnt bei einfachen Bruchteilsgemeinschaften zum Kauf einer Maschine und endet in Gemeinschaftsunternehmen, beispielsweise bei Tierhaltungskooperationen.

Die Bruchteilsgemeinschaft ist die kleinste und einfachste Form der Kooperation mit gemeinsamem Vermögen. Bei neuen Maschinen ist angesichts steigender Preise der Weg in eine gemeinsame, überbetriebliche Investition ein geeigneter Ansatz, um die Kosten zu reduzieren. „Abhängig davon, wie Landwirte die Maschine verwenden wollen, folgt daraus die Überlegung, ob eine bloße Bruchteilsgemeinschaft ausreicht oder ob sie weitergehend eine Maschinengesellschaft bilden sollten“, erklärt Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle in Kempten.

Bruchteilsgemeinschaft oder Maschinengesellschaft

Wollen die Landwirte die angeschaffte Maschine ausschließlich in ihren Betrieben einsetzen, ist die Bruchteilsgemeinschaft nach der Zweckbestimmung eine reine Kostenteilungskooperation. Zu ihrer Gründung reicht bereits der Erwerb der Maschine durch die Landwirte als Miteigentümer aus. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht erforderlich. Die Landwirte müssen nur regeln, wie sie unter sich den Kaufpreis und die laufenden Kosten aufteilen. „Da die Gemeinschaft nicht für außenstehende Landwirte tätig wird, sind mangels gemeinsamer Gewinnerzielungsabsicht keine eigenen Bilanzen oder Einnahmenüberschussrechnungen nötig. Auch Gewerbesteuer fällt nicht an“, sagt Kimmerle.

Ihre Abschreibungen und laufenden Kosten setzen die Landwirte als Betriebsausgabe in ihren eigenen Landwirtschaftsbetrieben ab. Dabei kann jeder Landwirt für seinen Miteigentumsanteil an der Maschine eigene Abschreibungen geltend machen, etwa die degressive Abschreibung oder die Sonderabschreibung. Umsatzsteuer fällt auch nicht an, da die Gemeinschaft nicht am Markt auftritt. Die Landwirte sparen sich so ein eigenes Unternehmen mit seinem Verwaltungsaufwand.

Sind vorsteuerabzugsberechtigte Landwirte an der Bruchteilsgemeinschaft beteiligt, ist die richtige Rechnungsstellung wichtig. Nach den aktuell durch die Finanzverwaltung bestätigten Grundsätzen können die Landwirte entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung an der Maschine in ihren jeweiligen Betrieben einen Vorsteuerabzug beantragen. Dazu muss der Landmaschinenhändler eine Rechnung an die Bruchteilsgemeinschaft stellen, aus der die Landwirte dann ihren anteiligen Vorsteuerabzug in den Einzelbetrieben herausrechnen und auf der die Landwirte beispielsweise durch handschriftliche Anmerkungen ihre Beteiligungsverhältnisse und gegebenenfalls Adressen ergänzen. Eine Kopie dieser geänderten Rechnung reicht dann für den Vorsteuerabzug aus.

Mehr oder weniger Verwaltungsaufwand

Wollen die Landwirte mit der Maschine auch für andere Betriebe tätig werden, ist aufgrund dieser Zweckbestimmung eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) zu schaffen, die steuerlich gesehen ein eigenes Rechtsgebilde ist. Für die Gesellschaft sind Gewinne zu ermitteln, Steuererklärungen einzureichen und insbesondere Umsatzsteuern ans Finanzamt abzuführen. Indem die Gesellschaft die Maschine auch anderen Landwirten gegen entsprechendes Entgelt zur Nutzung überlässt oder sogar Dienstleistungen damit erbringt, tritt sie durch ihre Umsätze und Abrechnungen nach außen als umsatzsteuerlicher Unternehmer auf. Die Landwirte haben ein Gemeinschaftsunternehmen, und dieser Betrieb unterliegt der Regelbesteuerung.

Als voll steuerpflichtiges Unternehmen steht ihm der volle Vorsteuerabzug aus dem Maschinenkauf zu. „Benötigt wird dafür eine ordnungsgemäße Rechnung, adressiert an die Gesellschaft“, weiß Kimmerle, „für die Fremdleistungen, aber auch für den Eigenverbrauch muss die Maschinengesellschaft ihrerseits 19 Prozent Mehrwertsteuer abrechnen und ans Finanzamt abführen.“

Der Ablauf ist dann folgendermaßen: Die Gesellschaft schreibt Rechnungen an die Landwirte, die die Maschine nutzen. Sie können dann ihrerseits, sollten sie regelbesteuernde Landwirte sein, daraus die Vorsteuer ziehen. Den gemeinsam ermittelten Gewinn stellt das Finanzamt gesondert fest und weist den Landwirten den Beteiligungsgewinn zur Besteuerung zu. Wird der Freibetrag von 24.500 Euro überschritten, fällt auch noch Gewerbesteuer an. „Ob deren Anrechnung auf die Einkommensteuer das kompensiert, kommt auf die persönlichen Steuerverhältnisse der Landwirte an“, sagt Ecovis-Experte Kimmerle.

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