Hofübergabe: Den Nachbewertungszeitraum im Auge behalten
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Hofübergabe: Den Nachbewertungszeitraum im Auge behalten

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Landwirtschaftlich genutztes Vermögen bewertet das Finanzamt in der Erbschafts- und Schenkungssteuer gering. Verkauft ein Landwirt ein Wirtschaftsgut im Nachbewertungszeitraum innerhalb von 15 Jahren, ist nach dem Gesetz rückwirkend ein höherer Wert – der Liquidationswert – anzusetzen. Diesen darf man nur unterschreiten, sofern er um mehr als 40 Prozent den tatsächlichen Wert des verkauften Grundstückes übersteigt.

Hintergrund: Was Landwirte über das Bewertungsgesetz wissen sollten

Verschenken oder vererben Eigentümer Grundstücke, sind sie für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu bewerten. Dabei zielt das Bewertungsgesetz auf die Verwendung der Grundstücke ab.
• Sind die Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, sind sie in der Regel mit dem Mindestwert zu bewerten. Dieser Wert ist deutlich niedriger als der gemeine Wert. Nicht maßgebend ist, ob der Landwirt die Flächen verpachtet oder aktiv bewirtschaftet.
• Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die schon im Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind oder in absehbarer Zeit anderen Zwecken dienen, etwa als Bauland, sind als Grundvermögen zu bewerten. Das Grundvermögen bewertet die Finanzverwaltung mit dem gemeinen Wert. Dieser spiegelt in etwa den Verkehrswert wider.

Landwirtschaftlich genutzte Flächen werden nach dem Bewertungsgesetz günstig bewertet. Diesen Vorteil gewährt das Finanzamt jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige dieses Vermögen 15 Jahre nach der Schenkung nicht verkauft oder außerlandwirtschaftlichen Zwecken zuführt. Ansonsten ist rückwirkend der Liquidationswert anzusetzen. Dieser Liquidationswert entspricht den Bodenrichtwerten. Liquidationskosten, zu denen Kosten etwa für Aus- oder Rückbau, für Rekultivierung oder Verkauf gehören, lassen sich mit einem pauschalen Abschlag von zehn Prozent berücksichtigen.

Was das Urteil des Bundesfinanzhofs bedeutet

Im Streitfall verkaufte ein Erbe ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück innerhalb des Nachbewertungszeitraums. Das Finanzamt setzte daher den Liquidationswert nach den örtlichen Bodenrichtwerten an. Der Erbe konnte die Fläche jedoch nur für einen Preis unterhalb des Bodenrichtwerts veräußern. Daraufhin legte er Klage ein.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Verkäufer den Liquidationswert nur unterschreiten dürfen, wenn er als Steuerpflichtiger nachweist, dass der vom Finanzamt festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinem Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt (Urteil vom 16. November 2022, II R 39/20). Der Steuerpflichtige kann den gemeinen Wert anhand eines Gutachtens oder eines zeitnahen Verkaufs nachweisen. „Reinvestiert der Steuerpflichtige den Verkaufserlös innerhalb von sechs Monaten im betrieblichen Interesse, sieht der Gesetzgeber vom Liquidationswert ab. Der Landwirt kann mit dem Geld also beispielsweise betriebliche Verbindlichkeiten tilgen“, erklärt Juliane Kahlich, Ecovis-Steuerberaterin in Hof.

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