Umsatzsteuer im Hofcafé: Steuersatz für Speisen und Getränke getrennt ausweisen
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Umsatzsteuer im Hofcafé: Steuersatz für Speisen und Getränke getrennt ausweisen

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Bis zum 31. Dezember 2023 gilt auch für Hofcafés für Inhouse-Umsätze weiterhin die niedrigere Mehrwertsteuer von sieben Prozent für Restaurationsleistungen – aber nur für Speisen. Für Getränke sind weiterhin 19 Prozent Mehrwertsteuer abzuführen. Die Details kennt Mauritz von Wersebe, Steuerberater bei Ecovis in Bergen auf Rügen.

Hintergrund

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegen grundsätzlich der Mehrwertsteuer von 19 Prozent. Restaurantleistungen zeichnen sich dadurch aus, dass Gastronomiebetriebe neben der Lieferung von Speisen auch Dienstleistungen erbringen, die den sofortigen Verzehr vor Ort ermöglichen. Dazu gehört zum Beispiel auch, Tische, Stühle, Geschirr und Personal bereitzustellen.
Auch das Leistungsangebot von Hofcafés ist häufig eine Restaurationsleistung.

Temporäre Absenkung des Steuersatzes

Während der Corona-Pandemie hat die Regierung betroffene Gastronomie mit der befristeten Regelung unterstützt, dass Gastronomiebetriebe übergangsweise nur sieben Prozent Umsatzsteuer abführen müssen. Das galt unabhängig davon, ob die Kunden Speisen an Ort und Stelle verzehrten (Inhouse als Restaurationsdienstleistung) oder mitnahmen (To-go-Umsatz). Der ermäßigte Steuersatz sollte eigentlich nur bis Ende 2022 gelten, wurde aber bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Das müssen Gastronomen dringend beachten

Zu beachten ist, dass der auf sieben Prozent gesenkte Steuersatz nicht für Getränke gilt. Für sie sind weiterhin 19 Prozent Mehrwertsteuer abzuführen.
Daher gilt bei Angeboten, bei denen Gastwirte Speisen und Getränken zusammen für einen Preis abgeben, etwa beim All-inclusive-Brunch, dass die Umsatzsteuer entsprechend aufzuteilen ist. Als Alternative zur Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen lassen die Finanzämter aus Vereinfachung in diesen Fällen auch eine pauschale Aufteilung zu. Danach können Anbieter den auf die Getränke entfallenden Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises ansetzen.

Ein Beispiel: So ist das zu berechnen

Ein Hofcafé bietet sonntags ein Brunch-Buffet zum Pauschalpreis von 30 Euro brutto an. In diesem Preis sind alle Speisen und Getränke enthalten. Der Umsatzsteuersatz für Getränke beträgt 19 Prozent, für Speisen sieben Prozent. Da sich die Gäste jedoch selbst bedienen dürfen, ist nicht feststellbar, welcher Anteil der 30 Euro auf Getränke und welcher auf Speisen entfällt.
Die Finanzverwaltung lässt nun zur Vereinfachung die pauschale Annahme zu, dass 30 Prozent des Pauschalpreises auf Getränke entfallen.
Das bedeutet, dass bei einem Gesamtpreis von 30 Euro fiktiv

• 7,56 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer = neun Euro auf Getränke und
• 19,62 Euro zuzüglich sieben Prozent = 21 Euro auf Speisen

entfallen.

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