Durchschnittssatzbesteuerung: Gewinn ist nun zeitanteilig zu berechnen
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Durchschnittssatzbesteuerung: Gewinn ist nun zeitanteilig zu berechnen

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Bei der Gewinnermittlung wird der Gewinn nach „Durchschnittssätzen“ ermittelt. Diese Durchschnittssätze galten bisher immer für ein volles Wirtschaftsjahr. Die Finanzverwaltung hat die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übernommen und festgelegt, dass der Gewinn jetzt anhand der tatsächlichen Monate eines Wirtschaftsjahres, also lediglich zeitanteilig, zu bemessen ist.

Hintergrund

Bewirtschaftet ein Landwirt zum 15. Mai des laufenden Wirtschaftsjahres nicht mehr als 20 Hektar und hält er weniger als 50 Vieheinheiten, dann kann er für die Gewinnermittlung die Durchschnittssatzbesteuerung beantragen (Paragraph 13a Einkommensteuergesetz, EStG). Anzusetzen ist dabei der Grundbetrag, der derzeit bei pauschal 350 Euro je Hektar und Jahr selbst bewirtschafteter Fläche liegt.

Bisher waren die Durchschnittssätze immer für ein volles Wirtschaftsjahr mit zwölf Monaten anzuwenden. Das galt unabhängig davon, ob ein Rumpfwirtschaftsjahr möglicherweise kürzer war als zwölf Monate.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Juni 2022 entschieden, dass der Grundbetrag für ein Rumpfwirtschaftsjahr nur zeitanteilig zu berücksichtigen ist. Der zeitanteilige Ansatz bedeutet, dass der Grundbetrag für jeden begonnenen Monat mit einem Zwölftel anzusetzen ist. Die Finanzverwaltung hat sich diesem Urteil im BMF-Schreiben von 4. Januar 2023 angeschlossen.

Beispiel

Ein Landwirt ermittelt seinen Gewinn mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 und übergibt seinen Betrieb an den Sohn zum Jahreswechsel. Dadurch entsteht ein Rumpfwirtschaftsjahr, nämlich vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2002. Der Vater versteuert jetzt nur noch einen anteiligen Gewinn vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2001 (sechs Monate). Der Sohn wiederum versteuert seinen Gewinn ebenfalls zeitanteilig für das so entstandene Rumpfwirtschaftsjahr.

Verlängertes Wirtschaftsjahr

Aus dem neuen Berechnungsverfahren folgt, dass nunmehr auch für ein verlängertes Wirtschaftsjahr eine zeitanteilige Berücksichtigung des Grundbetrags erforderlich ist. Stellen Landwirte ihr abweichendes Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr um, ist ein verlängertes Wirtschaftsjahr zu bilden.

Beispiel

Beim Wechsel vom Wirtschaftsjahr zum Kalenderjahr ergibt sich ein Zeitraum von 18 statt zwölf Monaten: 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 und dann fortlaufend nur zwölf Monate, also 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003. Bisher wurde für die 18 Monate auch nur der Grundbetrag berechnet, wie er für zwölf Monate normalerweise anzusetzen ist.

Hinweis

Neben dem Grundbetrag nach Paragraph 13a EStG sind zeitanteilig, nach der Dauer des Wirtschaftsjahres, auch die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung sowie die pauschalen Gewinne für Sondernutzungen zeitanteilig für jeden begonnenen Monat mit einem Zwölftel anzusetzen.

Fazit

„Grundsätzlich begrüßen wir diese Änderung. Erfahrungsgemäß wird es bei manchen Hofübergaben bis zum Wechsel des Wirtschaftsjahres oft sehr knapp. Nun kann die Hofübergabe auch zu einem anderen Termin erfolgen, ohne eine Doppelbesteuerung auszulösen“, sagt Ecovis-Steuerberater Sebastian Ganz in Bad Kohlgrub.

Für Kleinbauern ist diese Änderung jedoch dann nachteilig, wenn ein verlängertes Wirtschaftsjahr entsteht, weil er vom Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) auf das Kalenderjahr als Gewinnermittlungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember) umstellt. Durch diese Änderung verlängert sich das Wirtschaftsjahr auf 18 Monate und der Landwirt muss den 1,5-fachen Gewinn ansetzen.

Die Änderung zugunsten der betroffenen Landwirte erfolgt rückwirkend und gilt für alle noch offenen Fälle. Bei verlängerten Wirtschaftsjahren greift die neue Berechnung erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 4. Januar 2023 begonnen haben.

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