Lärmbelästigung: Hahn muss nachts in einen schallisolierten Stall
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Lärmbelästigung: Hahn muss nachts in einen schallisolierten Stall

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Ein krähender Hahn ist Lärmbelästigung. Nachbarn müssen das nicht ertragen. Die Besitzer müssen daher entsprechende Maßnahmen zum Lärmschutz ergreifen. Ab wann das notwendig ist, darüber hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) entschieden.

Hahn stört Nachtruhe

Eine Nachbarin war genervt: Ihr Schlafzimmer lag etwa 20 Meter von einem Hühnergehege entfernt. Der Hahn krähte morgens zwischen 3.00 und 6.00 Uhr so laut, dass der Lärm in ihrem Schlafzimmer deutlich zu hören war. Die Nachbarin fühlte sich in ihrer Nachtruhe gestört. Sie klagte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 5. Oktober 2022, Aktenzeichen VG 5 L 270/22). Als Beweis legte sie dem Gericht ein „Krähprotokoll“ vor. Sie hatte akribisch aufgezeichnet, wann genau der Hahn gekräht hatte.

Die Rechtslage: Wann beeinträchtigt Lärm andere

Die Richter sahen in dem krähenden Hahn einen Verstoß gegen die Nachtruhe. Sie gilt zwischen 22 und 6 Uhr gilt. Nach Paragraph 3 Absatz 2 Landesimmissionsschutzgesetz sind Tiere so zu halten, dass sie Anwohner nur geringfügig durch Lärm belästigen. Wenn aber ein Hahn mit hoher Frequenz mehrmals hintereinander kräht, empfinden Menschen dieses Krähen als unangenehm. Ein Dauergeräusch in gleicher Lautstärke stört weniger. Daher kann in so einem Fall ein Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz vorliegen. Zwischen 3.00 Uhr und 6.00 Uhr krähen Hähne naturgemäß bis zu 50 Mal.

Hahn muss nachts in einen schallisolierten Stall

Für die Richter war klar: Durch das Krähen des Hahns können bei der Nachbarin lärmbedingte Schlafstörungen auftreten, die ihre Gesundheit beeinträchtigen können. Das Gericht verfügte daher, dass der Halter für einen besseren Schallschutz sorgen muss. Der Hahn ist nun zwischen 22 Uhr und 6 Uhr in einem speziell schallisolierten Stall unterzubringen. Dies sei dem Halter wirtschaftlich zumutbar, so das Gericht. Bisher war das Tier in einem Holzstall mit Kunststoffabdeckung zusammen mit Hühnern untergebracht.

Was Sie beachten sollten

In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) befand sich das Hühnergehege in der Stadt. In ländlichem Raum oder in einer landwirtschaftlich genutzten Gegend kann das Krähen rechtlich anders einzuordnen sein. „Hier lässt sich das Krähen eines Hahns als Teil der üblichen Geräuschkulisse bewerten. Dann muss er nicht zwingend die Bewohner in der Nachbarschaft stören. Wir empfehlen Landwirten aber, im Zweifel immer Maßnahmen für einen guten Lärmschutz zu ergreifen. So lässt sich unnötiger Streit mit den Menschen im Umfeld vermeiden“, rät Rechtsanwältin Adelheid Holme von Ecovis in Landshut.

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