Biogasanlagen: Klarheit bei steuerlicher Behandlung
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Biogasanlagen: Klarheit bei steuerlicher Behandlung

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So sinnvoll sie zur Energieversorgung sind, so umstritten war die steuerliche Behandlung von Biogasanlagen in der Vergangenheit. Die Finanzverwaltung hat nun offene Fragen zu Transportleistungen oder Abschreibungen beantwortet.

Die Energiewende hat bei Biogasanlagen für zusätzlichen Schwung gesorgt. Heftige Auseinandersetzungen aber gibt es seit vielen Jahren über die mit ihnen verbundenen Steuerfragen. In ihrem neuen Erlass vom 11. April 2022 hat die Finanzverwaltung hier einiges zurechtgerückt.

Ein Streitpunkt ist, dass Landwirte die Grenze von der Landwirtschaft hin zum Gewerbe überschreiten, wenn sie Strom und Wärme erzeugen. Dabei droht selbst Landwirten, die ihre gesamte Ernte an die Biogasanlage liefern, keine Umqualifizierung ihres Hofs zum Gewerbebetrieb. Aber das Finanzamt prüft sehr genau, ob die Preise angemessen sind. „Der Fiskus befürchtet, dass durch überhöhte Preise Gewerbesteuerzahlungen verringert oder der Vorsteuerabzug der Biogasanlage aus den Lieferungen pauschalierender Betriebe überh.ht sein könnte“, erläutert Ecovis-Steuerberater Mauritz von Wersebe in Bergen auf Rügen.

Die mit der Anlieferung der Biomasse verbundenen Transportleistungen sind ein weiterer Streitpunkt. Abhängig von den Lieferbedingungen, ob „frei Hof“ oder „frei Biogasanlage“ können weitere Umsätze vorliegen. Verkauft der Landwirt „frei Biogasanlage“, schuldet er die Anlieferung, stellt die Finanzverwaltung klar. Der Transport ist damit unselbstständiger Bestandteil der Biomasselieferung und nicht gesondert zu versteuern.

Auf Lieferkonditionen achten

Liegt der Transport in der Verantwortung der Biogasanlage, erbringt der Landwirt, der die Masse hinfährt, eine zusätzliche gewerbliche Dienstleistung, sofern er damit die bekannte Ein-Drittel-Umsatzgrenze überschreitet. Betreibt der Landwirt die Biogasanlage aber als Personengesellschaft und ist er an ihr beteiligt, liegt nach der neuen Sichtweise der Finanzverwaltung nur eine Vorwegvergütung im Rahmen der Gewinnverteilung der gewerblichen Biogasanlage vor. Das ist dann keine eigenständige gewerbliche Tätigkeit des Landwirts.

Beim Rücktransport der Gärsubstrate treten die gleichen Fragen auf, nur in umgekehrter Richtung. Hier können sowohl eine Lieferung der Biogasanlage an den Landwirt als auch damit verbundene Transportleistungen vorliegen. Um Probleme zu vermeiden, akzeptieren die Finanzämter inzwischen die Vereinbarung von Gehaltslieferungen.

Bei einer Gehaltslieferung zählt nur der Energiegehalt der Biomasse, sodass die Rückführung der Substrate nicht zu Umsätzen zwischen gewerblicher Biogasanlage und Landwirtschaft führt. „Gehaltslieferungen sind jedoch zu vereinbaren“, sagt von Wersebe, „und sie sind nur dann möglich, wenn sich der Anlieferer der Biomasse auch zur Rücknahme seiner Gärreste verpflichtet.“ Liefern etwa mehrere Landwirte Biomasse an, aber nur einer nimmt die Gärreste ab, scheidet diese Lösung aus.

Einigung bei Abschreibungsdauer

Strittig war über viele Jahre hinweg auch die Abschreibung. Während Teile der Finanzverwaltung die Biogasanlage als ein einheitliches Wirtschaftsgut sahen, zerlegten andere Finanzämter, auch in Bayern, den Gewerbebetrieb in eine Vielzahl einzelner Wirtschaftsgüter mit unterschiedlicher Nutzungsdauer. Nun endlich wurde entschieden, dass eine Biogasanlage als einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 16 Jahren zu sehen ist. Für ein Blockheizkraftwerk sind es zehn Jahre (Finanzgericht Münster, Urteil vom 28. Juni 2016, 6 K 845/15 G,F).

Daneben gibt es weitere Wirtschaftsgüter wie Gebäude, Siloplatten oder die Waage, sofern diese auch ohne Biogasanlage selbstständig nutzbar sind. Wurden bislang in Bayern andere Abschreibungsregelungen angewandt, gelten die neuen Grundsätze nur für Neuanlagen und nicht rückwirkend. Jede Biogasanlage findet irgendwann einmal ihr Ende. Beim Ausstieg stellt sich natürlich die Frage, ob Rückbauverpflichtungen bestehen. Wurden diese im Rahmen der Baugenehmigung oder durch eine gesetzliche Verpflichtungserklärung eingegangen, lassen sich dafür entsprechende gewinnmindernde Rückstellungen bilden. Die neue Verwaltungsrichtlinie listet auf, welche Nachweise dafür erforderlich sind. „Es ist daher sinnvoll, hier rechtzeitig steuerlichen Rat einzuholen“, empfiehlt Ecovis-Experte Mauritz von Wersebe.

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