Grunderwerbsteuer: Forstbäume sind nicht grunderwerbsteuerpflichtig
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Grunderwerbsteuer: Forstbäume sind nicht grunderwerbsteuerpflichtig

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Auf das aufstehende Holz ist bei einer ordentlichen Forstwirtschaft keine Grunderwerbsteuer fällig. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.

In mehreren Fällen war zuletzt unklar, ob Käufer für aufstehende Bäume Grunderwerbsteuer zahlen müssen. Fraglich war hier, ob die Bäume zu den sogenannten Scheinbestandteilen gehören. Dabei handelt es sich bei aufstehenden Bäumen eigentlich um bewegliche Sachen, die nur vorübergehend mit dem Boden fest verbunden und daher nicht Teil des Grundstücks sind. Deshalb unterliegen sie nicht der Grunderwerbsteuer, so die obersten Finanzrichter (Urteil vom 25.01.2022, Az. II R 36/19).

Das Gericht sieht das so: Entscheidend ist zunächst, warum der Steuerzahler den Baum gepflanzt oder ausgesät hat. Oft ist von Anfang an geplant, ihn später zu fällen. In diesem Fall unterliegt er nicht der Grunderwerbsteuer. Dies gilt unabhängig vom Alter des Baumbestands.

Spezialfall Kurzumtriebsplantagen

Der Bundesfinanzhof ließ in dem Verfahren offen, ob auch Kurzumtriebsplantagen zu Scheinbestandteilen gehören. Hier kappen die Landwirte junge Bäume. Anschließend treiben diese wieder nach.

Das sollten Sie beachten

„Wir empfehlen, dass der Notar im Vertrag den Gesamtkaufpreis aufspaltet. So lässt sich genau angeben, welcher Anteil auf Grund und Boden entfällt. Der Baumbestand sollte in der Notarurkunde separat verzeichnet und bewertet sein“, rät Ecovis-Steuerberater Jakob Dick in Pfaffenhofen.

Hier geht es zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof

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