Umsatzsteuer auf Wärme: Der Marktwert entscheidet
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Umsatzsteuer auf Wärme: Der Marktwert entscheidet

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Verschenkt ein Biogasbetreiber Wärme, fällt auf die Leistung Umsatzsteuer an. Bislang war unklar, wie Anlagenbetreiber die Bemessungsgrundlage ermitteln sollen. Der Bundesfinanzhof sorgt jetzt für Klarheit.

Wärme aus Biogasanlagen stellen Betreiber Dritten häufig kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, damit sie den KWK-Bonus bekommen. Zur Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen Abgabe der Wärme hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt mit seinem Urteil vom 15.03.2022 Stellung genommen.

Grundsätzlich setzt sich der Wert der kostenlosen Wärme-Abgabe aus dem Einkaufpreis zuzüglich der Nebenkosten zusammen. Bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern ist ein fiktiver Einkaufspreis zu ermitteln. Der fiktive Einkaufspreis lässt sich hier aber nur ableiten, wenn der Anlagenbetreiber auch aus dem Nahwärmenetz Wärme bezieht.

Selbstkosten als Basis ansetzen

Lässt sich kein Einkaufspreis ermitteln, muss man die Selbstkosten heranziehen. Bisher war unklar, wie sich diese für Strom und Wärme ableiten. Das Gesetz verweist auf eine sachgerechte Schätzung.

Eine sachgerechte Schätzung lässt sich mit Hilfe der Marktwertmethode erledigen, bei der tatsächliche oder gegebenenfalls fiktive Umsätze anhand von Marktwerten heranzuziehen sind. Diese setzt man anschließend ins Verhältnis. Der Preisansatz für Wärme kann sich aus dem durchschnittlichen Preis für Fernwärme ableiten lassen. Zu- oder Abschläge aufgrund von Liefergarantien, Leistungskosten oder regionale Besonderheiten sind zulässig.

Das sollten Sie beachten

Ein Blockheizkraftwerk (BHKW) produziert Wärme im Überschuss. Deshalb gibt es in der Regel nur Wärme ab und nimmt keine auf. Für die meisten Anlagen sind deshalb zur Preisermittlung für die kostenlose Wärmeabgabe die Selbstkosten sowie die Aufteilung mit Hilfe der Marktwertmethode relevant. Nur bei wenigen Anlagenbetreibern kommt es vor, dass sie innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft einen hohen Wärmebedarf haben. Das kann zum Beispiel sein, wenn sie Hühnerställe beheizen oder falls sie ein kleines BHKW betreiben. Diese Betriebe nehmen manchmal ergänzend Wärme eines Nahwärmenetzes auf. Dann ist der Marktpreis relevant.

Der BFH fasst es so zusammen: „Müssen aufgrund einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk die Selbstkosten auf den Strom und die Wärme aufgeteilt werden, hat die Aufteilung im Regelfall nicht nach der erzeugten Menge an elektrischer und thermischer Energie (in kWh), sondern nach tatsächlichen oder fiktiven Umsätzen (Marktwerten) zu erfolgen (Az: V R 34/20).“

Fazit

„Die Entscheidung der obersten Finanzrichter ist zu begrüßen. Die Marktwertmethode führt zu einer realistischen und meist niedrigeren Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Betreiber von Blockheizkraftwerken sollten bei Diskussionen mit dem Finanzamt auf das Urteil des Bundesfinanzhofs verweisen“, erklärt Ecovis-Steuerberater Franz Brebeck in Landau.

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