Einkünfteerzielung: Gemeinschaftliche Tierhaltung von Landwirten ist nicht gewerbesteuerpflichtig
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Einkünfteerzielung: Gemeinschaftliche Tierhaltung von Landwirten ist nicht gewerbesteuerpflichtig

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Sind Landwirte über eine Personengesellschaft an einer Tierhaltungsgemeinschaft beteiligt, erzielen sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und keine gewerblichen Einkünfte, wenn sie bestimmte Größenkriterien einhalten. Ihre Verluste sind daher anzuerkennen. Das entschied das Finanzgericht Münster (Urteil vom 26.01.2022, 7 K 896/19 F). 

Hintergrund: Zusammenschlüsse von Landwirten

Hat ein Landwirt nicht genug Fläche für seine Tiere, kann er sich mit anderen Landwirten zu einer gemeinschaftlichen Tierhaltung zusammenschließen. Damit sie nicht in die gewerbliche Tierzucht rutschen, müssen sie neben der Einhaltung bestimmter Größenvorschriften weitere Voraussetzungen beachten. Alle Gesellschafter müssen zum Beispiel

  • Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein mit
  • selbst bewirtschafteten und regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie
  • hauptberuflich Land- und Forstwirte sein.

Mit diesen Voraussetzungen will der Gesetzgeber die Förderung von Tierhaltungsgemeinschaften auf aktive Landwirte begrenzen und berufsfremde Personen sowie rein finanzielle Beteiligungen ausschließen.

Sachverhalt: Um was es genau geht

Zwei Landwirte erzielen im Rahmen ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Flächenbewirtschaftung, Milchviehhaltung und Putenmast. Die GbR war an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt. Landwirt 1 errichtete auf einem von seiner Mutter gemieteten Grundstück einen Schweinemaststall. Diesen vermietete er wiederum an die KG. Dafür machte er Verluste geltend. Diese hat das Finanzamt nicht anerkannt. Es kritisierte, dass Landwirt 1 keine eigenen Flächen einbringe und Landwirt 2 nicht hauptberuflich Landwirt sei.

Urteil: Landwirtschaftliche Tierhaltungsgemeinschaften sind nicht gewerbesteuerpflichtig

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Landwirte, trotz ihrer nur mittelbaren Beteiligung über die GbR an der Tierhaltungsgemeinschaft, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. Dass Landwirt 1 keine eigenen Flächen einbrachte, war unschädlich, also in diesem Fall kein Problem. Bei einer GbR wird nämlich „hindurchgeschaut“. Außerdem war Landwirt 2 als hauptberuflicher Landwirt anzusehen, obwohl er 70 Prozent seiner Einkünfte durch eine andere Tätigkeit erzielte. Der vollumfänglichen Anerkennung der negativen Einkünfte steht damit nichts mehr im Wege.

„Bevor Landwirte eine landwirtschaftliche Tierhaltungsgemeinschaft gründen, sollten sie mit ihrem Steuerberater sprechen. Denn die Tücken stecken oft im Detail“, sagt Ecovis-Steuerberater Markus Böhm in Hof.

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