Photovoltaik: Die Steuerfallen bei PV-Freiflächenanlagen
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Photovoltaik: Die Steuerfallen bei PV-Freiflächenanlagen

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Landwirte, die Flächen für Anlagen zur Stromerzeugung umnutzen, geraten leicht in Steuerfallen. Denn bei einer Hofübergabe fällt für diese Grundstücke die volle Steuer an. Es gibt aber Wege aus diesem Dilemma.

Der Ruf nach Strom aus erneuerbaren Energien wird lauter. Bei Photovoltaik-(PV-) Freiflächenanlagen sind Grundstücksinhaber gefragt – in vielen Fällen Landwirte. Entschließt sich ein Landwirt, mit seinen Flächen zur Energiewende beizutragen, darf er den Fiskus nicht aus den Augen verlieren. Denn dieser droht mit teils erheblichen Steuerforderungen. „Hintergrund der steuerlichen Probleme bei PV-Freiflächenanlagen ist die fehlende Zuordnung der für die Stromerzeugung verwendeten Flächen zur Land- und Forstwirtschaft“, erklärt Mauritz von Wersebe, Steuerberater bei Ecovis in Bergen auf Rügen.

Energieflächen lösen hohe Erbschaftsteuern aus

Die Finanzverwaltung wendet den Grundsatz an, dass Grundstücke, die Landwirte zum Stichtag der Hofübergabe außerlandwirtschaftlich nutzen, von den Bewertungsvorteilen und der Steuerfreistellung ausgeschlossen sind. Hat der Übergeber Grundstücke für eine PV-Anlage verpachtet, schließt der Fiskus diese Flächen als Grundvermögen aus der privilegierten Hofübergabe aus. Unter Ansatz der hohen Bodenrichtwerte und ohne Gewährung irgendwelcher Verschonungsregelungen unterwirft er sie voll der Steuer.

Verpachten die Übernehmer Flächen zu Stromerzeugungszwecken, führt die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung zu einem Verstoß gegen die erbschaftsteuerlichen Behaltensfristen. Auch dann schlägt das Finanzamt zu. Im Rahmen des 15-jährigen Nachbewertungsvorbehalts bewerten die Finanzämter die Solarflächen rückwirkend höher. Und das kann Nachsteuern auslösen.

Bei Pachtverträgen mit einer Laufzeit von 20 Jahren, den Behaltensfristen von fünf und sieben Jahren und dem Nachbewertungsvorbehalt von 15 Jahren muss man davon ausgehen, dass eine Flächenverpachtung zu PV-Anlagenzwecken irgendwann einmal die Finanzämter zu Steuernachzahlungen einlädt. „Derzeit gibt es politische Diskussionen, ob diese Erbschaft- und Schenkungsteuerzahlungen angebracht sind. Um dem Fiskus sicher den Wind aus den Segeln zu nehmen, gibt es aber gute Lösungen“, weiß von Wersebe.

So lässt sich das Steuerproblem lösen

Der Landwirt kann selbst die PV-Anlage betreiben oder er beteiligt sich als Gesellschafter an der Photovoltaik-Gesellschaft. Das setzt allerdings voraus, dass das Unternehmen als Personengesellschaft geführt wird. Dann wird der Landwirt als Strom(mit)erzeuger zum Gewerbetreibenden und die Flächen werden Teil des gewerblichen, jedoch eigenständig verschonten Betriebsvermögens.

Diese gewerbliche Lösung ist aber nur dann optimal, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Hofübergabe besteht. Entscheidet sich der Übernehmer für die Beteiligung an einem Solarpark innerhalb der Behaltensfristen, ist zu beachten, dass dies eine Umqualifizierung vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zum gewerblichen Betriebsvermögen auslöst. Auch das ist ein Verstoß und führt zur Höherbewertung oder zum Verlust der Steuerfreistellung.

„Wer langfristig plant, müsste also mit der Übergabe warten, bis der Übergeber die Beteiligung eingegangen ist“, sagt von Wersebe. Mit der Auslagerung des Solarparks in einen Gewerbebetrieb kann der Landwirt jedoch noch ein anderes Ziel erreichen: Als eigenständiges Unternehmen kann der Übergeber den Solarpark oder die Beteiligung daran von der Hofübergabe ausnehmen und zurückbehalten. Und diesen Gewerbebetrieb kann er später auf den Übernehmer, aber auch auf weichende Erben übertragen, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Natürlich muss man sich bei weichenden Erben die Frage stellen, was später, nach Beendigung der Solarproduktion, mit den Flächen geschehen soll.

Raus aus der Landwirtschaft – rein ins Gewerbe

Wer sich keine gewerbliche Lösung vorstellen kann oder sich bereits in der Steuerfalle befindet, der hat wenig Chancen. Betroffene können die Übergabe zwar hinausschieben, aber das ewige Leben gibt es noch nicht. Sie können also entweder auf eine Gesetzesänderung oder auf die Finanzrichter hoffen.

Für die alte Grundsteuer hatten die Richter bereits entschieden, dass eine nur vorübergehende außerlandwirtschaftliche Nutzung nicht zum Verlust des landwirtschaftlichen Status und der damit verbundenen Vorteile führt. Das hatten die Richter im Fall des Braunkohletagebaus und zu einem Kiesausbeutevertrag geurteilt. Allerdings wendet die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung nicht für Erbfälle und Schenkungen an. Man müsste also warten, bis die Gerichte entsprechende Verfahren entscheiden – und das kann dauern.

„Wer sich mit dem Gedanken trägt, Flächen zur Stromproduktion zu nutzen, benötigt dringend steuerlichen Rat, um diese und weitere Steuerfallen zu umgehen. Denn nur so lassen sich optimale Ergebnisse erzielen“, sagt von Wersebe. Weiterhin ist es wichtig, bei bereits vorhandenen Freiflächenanlagen die künftige Hofübergabe insbesondere auch im Hinblick auf diese Flächen zu prüfen.

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