Umsatzsteuer: Vorsicht beim Handel mit Landmaschinen!
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Umsatzsteuer: Vorsicht beim Handel mit Landmaschinen!

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Wer gebrauchte Traktoren kauft und wiederverkauft, muss aufpassen: Die Differenzbesteuerung gilt hier nicht, wenn der Verkäufer die Maschine vorher mit Umsatzsteuer von einem pauschalierenden Landwirt gekauft hat.

Was macht die Differenzbesteuerung?

Die Differenzbesteuerung stellt eine gesonderte Besteuerungsform dar. Mit ihr lässt sich vermeiden, dass bei einem Wiederverkauf von Gebrauchtgegenständen auf den gesamten Gegenstand nochmals Umsatzsteuer in voller Höhe erhoben wird. Das wird erreicht, indem Umsatzsteuer nur auf den Unterschiedsbetrag zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis anfällt.

Beispiel: Ein Händler kauft für 7.000 Euro eine Maschine von einer Privatperson. Er kann sie für 8.000 Euro an eine Privatperson weiterverkaufen.

Differenzbesteuerung                                              

Verkaufspreis:                                  8.000 Euro       

– Einkaufspreis                                  7.000 Euro

= Differenz                                         1.000 Euro

– USt 19% (~)                                         160 Euro                   

= Bemessungsgrundlage                   840 Euro       

Wann lässt sich die Differenzbesteuerung als Wiederverkäufer anwenden?

Unter anderem dann, wenn es sich beim ursprünglichen Verkäufer um eine Privatperson handelt oder dieser selber die Differenzbesteuerung anwendet. Der Händler ist Wiederverkäufer und es darf für den Einkauf keine Umsatzsteuer angefallen sein.

Sachverhalt

Ein Landwirt kaufte gebrauchte Maschinen von anderen Landwirten und nutzte für den Weiterverkauf die Differenzbesteuerung.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Landwirt auf den Weiterverkauf nicht die Differenzbesteuerung anwenden darf, weil der Verkauf der Maschinen bei den jeweiligen Vorlieferanten entweder der Regelbesteuerung oder der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterlag.

Urteil

Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.03.2022, Az. 5 K 1589/21 U). Die Differenzbesteuerung hätte der Landwirt nur dann anwenden dürfen, wenn es sich bei den Vorlieferanten zum Beispiel um Privatpersonen gehandelt hätte oder um Lieferanten, die selber die Differenzbesteuerung anwenden. Da es sich bei den Verkäufern jedoch um pauschalierende Landwirte handelte, durfte der Landwirt die Differenzbesteuerung nicht anwenden.

Hinweis

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. XI R 15/2). Ein ähnliches Verfahren ist bereits beim BFH seit dem 08.02.2022 anhängig (Az. XI R 15/21). „In beiden Fällen ist nun zu klären, ob Landwirte prüfen müssen, ob ihre Vorlieferanten die Voraussetzungen für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung erfüllten oder nicht“, sagt Ecovis-Steuerberater Franz Brebeck in Landau.

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