Pferdehaltung: Wann lassen sich Verluste verrechnen?

Pferdehaltung: Wann lassen sich Verluste verrechnen?

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Bei der Zucht und Ausbildung von Pferden unterscheidet das Finanzamt, ob es sich um gewerbliche oder landwirtschaftliche Tierhaltung handelt. Der Unterschied macht sich beim Verlustausgleich bemerkbar. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs schafft Klarheit.

Wann ist die Pferdehaltung gewerblich?

Ausschlaggebend sind immer die Bedingungen vor Ort: Einkünfte aus der Haltung und der Ausbildung von Pferden gelten als gewerbliche Tierhaltung, sobald dem Betrieb keine ausreichende Futtergrundlage zur Verfügung steht – beispielsweise in Form von landwirtschaftlicher Nutzfläche (Bundesfinanzhof, VI R 26/19). Dies bemisst sich anhand des gesetzlichen Flächenschlüssels.

Beispielsweise kommt es dagegen nicht automatisch zur gewerblichen Einstufung, wenn fremde Dritte im Auftrag die Tiere betreuen, die Tiere in fremden Ställen stehen oder die Tiere explizit nicht der Nahrungsmittelproduktion dienen. Der Betrieb muss nur eine hinreichende Futtergrundlage vorweisen und kann weiterhin Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tierhaltung generieren.

Wie werden die Verluste ausgeglichen?

Betriebe dürfen negative Einkünfte aus gewerblicher Tierhaltung nicht mit jenen aus Gewerbebetrieben oder anderen Einkunftsarten ausgleichen. Mögliche Verluste verrechnet das Finanzamt nur mit positiven Einkünften aus gewerblicher Tierhaltung. Dagegen ist der Ausgleich von Verlusten aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung durch andere Einkunftsarten möglich.

Warum unterscheidet das Finanzamt hier?

Häufig kommt der Verlustausgleich bei landwirtschaftlicher Tierhaltung erst gar nicht in Betracht, weil es keine anderen Einkünfte gibt als aus der Land- und Forstwirtschaft. Bei gewerblicher Tierhaltung sieht das anders aus. Die betreffenden Pferdehalter sollen aber keinen Vorteil gegenüber der landwirtschaftlichen Tierhaltung haben. Daher schränkt der Gesetzgeber den Wettbewerb durch industrielle Tierproduzenten ein, indem diese Verluste nur bedingt verrechnen dürfen.

Was ist nun zu beachten?

Wer in einem landwirtschaftlichen Betrieb Pferde züchtet, aufzieht und verkaufen will, sollte vorab prüfen, ob die Futtergrundlage ausreichend ist. Nur dann lassen sich gegebenenfalls die Verluste mit anderen Einkunftsarten ausgleichen.

„Diese Prüfung ist allerdings nicht so einfach, schon weil man den gesetzlichen Flächenschlüssel je Hektar kennen muss. Wir beraten Sie dazu gerne, damit Sie auf der sicheren Seite sind“, sagt Hans Frank, Steuerberater in Weiden.

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