Liebhaberei bei Photovoltaik: Betreiber dürfen Leistungsobergrenze mehrfach ausschöpfen

Liebhaberei bei Photovoltaik: Betreiber dürfen Leistungsobergrenze mehrfach ausschöpfen

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Viele Photovoltaik-Anlagen bleiben steuerfrei, wenn private Immobilieneigentümer keine Gewinne erzielen wollen. Das Finanzamt spricht dann von „Liebhaberei“. Damit entfallen alle Einkommensteuerpflichten. Die maximale Leistung einer Anlage ist dabei aber entscheidend.

Welche Voraussetzungen müssen für Liebhaberei erfüllt sein?

  • Photovoltaik-(PV-)Anlagenbesitzer verbrauchen den erzeugten Strom grundsätzlich selbst in den eigenen Wohnräumen. Eventuelle Mieteinnahmen liegen unter 520 Euro im Jahr. Alternativ speisen Betreiber den Strom ins Stromnetz ein.
  • Die Anlagen sind nach dem 31. Dezember 2003 oder vor mehr als 20 Jahren in Betrieb gegangen.
  • Die Summe der Leistung aller eigenen PV-Anlagen der Immobilien überschreitet nicht die Grenze von 10,0 kW oder kWp (Kilowatt oder Kilowattpeak) – unabhängig von maximaler Werkleistungseinspeisung.

Wichtig: Die Details regelt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 2. Juni 2021, IV C 6 -S 2240/19/10006:006, 2021/0627224 (BStBl I S. 722).

Obergrenzen mit verschiedenen Unternehmensformen mehrfach ausschöpfen

Die Finanzverwaltung ermöglicht Anlagenbetreibern die Option zur Liebhaberei bei kleinen Anlagen. Die Obergrenze können die Eigentümer durch eine Kombination verschiedener Unternehmensformen mehrfach ausschöpfen.

Wie berechnet das Finanzamt die Leistungsobergrenze beim Betrieb mehrerer Anlagen?

  1. Das Finanzamt bewertet die Anlagen verschiedener Unternehmen – beispielsweise von Personengesellschaft und Einzelunternehmen – als jeweils eigenständige, abgrenzbare Betriebe. Voraussetzung sind getrennte Wirtschaftsgüter, getrennte Buchhaltung und getrennte Einspeiseverträge.
  2. Häufig betreibt eine Mitunternehmerschaft, zum Beispiel eine GbR, die PV-Anlage. In diesen Fällen reicht es aus, wenn die Gesellschaft den erzeugten Strom in das öffentliche Stromnetz einspeist. Gleichzeitig muss mindestens ein Mitunternehmer die Anlage privat zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
  3. Im Rahmen der Liebhaberei kann eine steuerpflichtige Person als Einzelunternehmung und gleichzeitig in einer GbR jeweils Anlagen mit maximal 10,0 kW/kWp kombinieren.

Beispiel:

Ehepaar A und B betreiben zusammen eine PV-Anlage auf dem Dach des gemeinsamen Wohnhauses. Zusätzlich ist jeder von ihnen Eigentümer eines Ferienhauses und betreibt dort eine eigene Anlage als Einzelunternehmung. Für das Finanzamt bestehen drei voneinander abzugrenzende PV-Betriebe, für die jeweils die 10,0 kW/kWp-Obergrenze gilt. Das Ehepaar kann insgesamt maximal 3 x 10,0 kW/kWp realisieren.

Welche Auswirkung hat dies auf die Umsatzsteuer?

Die Einstufung der PV-Anlage als Liebhaberei berührt nicht die unternehmerische Tätigkeit. Sämtliche Umsätze, die ein Unternehmer erwirtschaftet, bleiben im Grundsatz trotz Liebhaberei steuerpflichtig. Unternehmer können aber weiterhin die Kleinunternehmerregelung beantragen – abhängig von der Höhe des Umsatzes.

Was Sie jetzt beachten sollten

Wer das Liebhaberei-Wahlrecht des Bundesfinanzministeriums nutzen will, muss bis 31. Dezember 2022 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Besitzer von neu in Betrieb genommenen Anlagen müssen den Antrag bis zum Ablauf des Folgejahres beim Finanzamt abgeben. „Überprüfen Sie die Leistung Ihrer PV-Anlagen und fragen Sie Ihren Steuerberater, ob eine Kombination verschiedener Unternehmensformen auch für Sie infrage kommt“, rät Ecovis-Steuerberater Jakob Dick in Pfaffenhofen/Ilm.

Jakob Dick, Steuerberater bei Ecovis in Pfaffenhofen/Ilm

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