Rücklage für Ersatzbeschaffung: Verlängerte Reinvestitionsfristen

Rücklage für Ersatzbeschaffung: Verlängerte Reinvestitionsfristen

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Wer die Reinvestitionsfrist überschreitet, dem droht die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage. Die Finanzverwaltung hat nun die Fristen für die Rücklage für die Ersatzbeschaffung erneut verlängert.

Hintergrund

Wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, kann dies zur Aufdeckung der stillen Reserven und damit zu einer höheren Steuerlast führen. Damit Landwirte diese vermeiden, können sie die stillen Reserven übertragen.

Grundsätzlich lassen sich zwei Arten von Rücklagen unterscheiden:

  1. Die verwenden Landwirte normalerweise bei Gewinnen aus dem Verkauf von Grund und Boden, Aufwuchs mit Grund und Boden oder Gebäuden (§§ 6b, 6c EStG).
  2. Die Rücklage für Ersatzbeschaffung fängt zusätzliche Fälle auf, in denen eine oben genannte Rücklage nicht möglich ist. Dies trifft bei Aufdeckung der stillen Reserven aufgrund höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs zu (R 6.6 EStR).

Falls zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist, noch keine funktionsgleiche Ersatzbeschaffung erfolgte, lässt sich eine steuerfreie Rücklage bilden.

Landwirte müssen die Rücklage zwingend im Jahr, in dem das Wirtschaftsgut ausgeschieden ist, bilden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern beträgt die Frist, bis die Rücklage wieder aufzulösen ist, ein Jahr. Sofern der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Ersatzbeschaffung noch ernstlich geplant und zu erwarten ist, er sie aber aus besonderen Gründen noch nicht durchführen konnte, lässt sich die Frist auf vier Jahre verlängern. Bei Grundstücken und Gebäuden beträgt die Frist vier Jahre. Für einen Neubau kann die Frist sechs Jahre betragen.

Fristen verlängern sich

Die Finanzverwaltung hat die Fristen nun verlängert (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2021). Die Reinvestition der Rücklage für Ersatzbeschaffung verlängert sich um

  • zwei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen wäre. Durch die Verlängerung beträgt die Frist zur Auflösung drei, sechs oder acht Jahre.
  • ein Jahr, wenn die Rücklage in einem nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen wäre. Die Frist zur Auflösung der Rücklage beträgt für diesen Zeitraum zwei, fünf oder sieben Jahre.

Beispiel für eine Fristverlängerung

Ein Hochwasser zerstörte am 10.04.2015 eine Maschinenhalle vollständig. Der maßgebende Buchwert betrug 100.000 Euro. Die Neuwertversicherung bezahlte eine Entschädigung von 200.000 Euro. Durch die Versicherungsentschädigung würde ein Gewinn von 100.000 Euro entstehen. Der geschädigte Landwirt hat zum Schluss des Wirtschaftsjahres, also dem 30.04.2015, eine Rücklage für Ersatzbeschaffung in Höhe von 100.000 Euro gebildet. Somit erfolgte keine Aufdeckung der stillen Reserven.

Aufgrund der Materialknappheit verzögert sich die Fertigstellung der neuen Halle. Erst am 01.06.2021 ist das neue Gebäude betriebsbereit. Die Reinvestition erfolgte eigentlich zu spät. Durch das neue BMF-Schreiben verlängert sich die Reinvestitionsfrist aber um ein Jahr bis zum 30.04.2022, sodass der Landwirt das Gebäude noch rechtzeitig fertigstellen kann.

Durch die Übertragung der Rücklage verringern sich die Herstellungskosten der neuen Maschinenhalle um 100.000 Euro. Dies führt dazu, dass der Landwirt weniger Abschreibung geltend machen kann. „Wir begrüßen die Verlängerung der Fristen sehr. So haben unsere betroffenen Mandanten mehr Zeit, die Gebäude fertig zu stellen“, sagt Ecovis- Steuerberater Alexander Kimmerle aus Kempten.

Alexander Kimmerle, Steuerberater bei Ecovis in Kempten

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