Reitunfall: Haftet der Pferdehalter dafür?

Reitunfall: Haftet der Pferdehalter dafür?

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Ein Sturz vom Pferd kann böse ausgehen. Tierhalter haften grundsätzlich für Schäden, die ihre Tiere anrichten. Für Landwirte gibt es jedoch eine Ausnahme.

Ein Kind stürzte in der Reitstunde vom Pferd, obwohl die Pferdehalterin das Pferd an der Longe führte. Beim Sturz brach sich das Kind mehrere Knochen. Die gesetzlichen Vertreter des Kindes verklagten deshalb die Pferdehalterin auf Schadensersatz.

Das zuständige Landgericht urteilte, dass die Pferdehalterin dem verletzten Kind Schadensersatz zahlen muss. Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung: Die Pferdehalterin hatte nicht ausreichend geprüft, ob das Pony für unerfahrene Reiter, die beim Reiten Fehler machen, geeignet war. Sie haftet als Tierhalterin für Schäden, die ihr Tier verursacht (Urteil vom 30.11.2020, 2 U 142/20).

Gewerbliche Tierhalter müssen nicht unbedingt haften

Bei Haftungsfragen kommt es auf den Einzelfall an. Verschiedene Gerichte können vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich streng sehen. „Gewerbliche Tierhalter sind von der Schadensersatzpflicht ausgenommen, wenn ein landwirtschaftliches Nutztier, das sie nicht nur zu Freizeitzwecken halten, einen Schaden verursacht. Das gilt allerding nur, wenn sie bei der Beaufsichtigung des Tieres ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Marianne Schulz in Leipzig. Zu beachten bleibt auch, dass neben der gesetzlichen Haftung bei Reitunfällen meist auch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch besteht.

Marianne Schulz, Rechtsanwältin bei Ecovis in Leipzig

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